Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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d) wenn die Kleinbahn mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung des 
Beamten als ein angemessenes Beförderungsmittel nicht zu erachten ist. 
Kleinbahnen, die mehrere Wagenklassen führen, sind in keinem Falle 
aus Gründen, welche die dienstliche Stellung des Reisenden betreffen, 
als ungeeignet zur Benutzung anzusehen. 
5. Seitens des Beamten sind in dem Forderungsnachweise die Gründe 
der Nichtbenutzung der Kleinbahn anzugeben. Die Entscheidung darüber, ob diese 
Gründe gerechtfertigt sind, steht vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung dem 
Ressortchef in Gemeinschaft mit dem Finanzminister zu. 
6. In den Forderungsnachweisen sind benutzte Straßenbahnen als solche 
ersichtlich zu machen. 
D. Voraussetzung für die Gewährung von Keisekosten. 
1. Der Wohnort des Beamten und der Bestimmungsort seiner Dienst- 
reise gelten nur dann als mindestens 2 Kilometer von einander entfernt, wenn 
sowohl die Entfernung von der Grenze des Wohnorts bis zur Mitte des Be- 
stimmungsorts als auch die Entfernung von der Ortsgrenze des letzteren bis zur 
Mitte des ersteren mindestens 2 Kilometer beträgt. 
Beträgt nur eine dieser Entfernungen 2 Kilometer oder mehr, so kann 
allein die Erstattung der wirklich verauslagten Reise= und sonstigen Unkosten 
(Brücken-, Fährgeld) in Frage kommen, und zwar auf Grund besonderer An- 
gaben, deren Belegung jedoch nicht erforderlich ist. 
Der Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten wird im Falle des ersten 
Satzes nicht dadurch ausgeschlossen, daß die auf Eisenbahn, Kleinbahn oder 
Schiff zurückzulegende Reisestrecke weniger als 2 Kilometer beträgt. 
2. a) Als Ort (Ziffer 1) gilt der hauptsächlich von Gebäuden oder ein- 
gefriedigten Grundstücken eingenommene Teil eines Gemeinde-(Guts-) 
bezirks, sodaß die Ortsgrenze ohne Rücksicht auf vereinzelte Ausbauten 
oder Anlagen durch die Außenlinie jenes Bezirksteils gebildet wird. 
Derartig räumlich zusammenhängende, demselben Gemeinde-(Guts-) 
bezirkes angehörende, von Gebäuden oder eingefriedigten Grundstücken 
eingenommene Flächen gelten auch dann als ein einziger Ort, wenn 
etwa für einzelne Teile besondere Ortsbezeichnungen üblich sind. 
b) Sind in einem Gemeinde-(Guts-bezirke mehrere getrennt von einander 
liegende geschlossene Ortschaften vorhanden, so ist jede Ortschaft für sich 
als ein Ort anzusehen. Die durch öffentliche Anlagen, Gewässer, 
Festungswerke und Rayenbeschränkungen bedingten Unterbrechungen 
des baulichen Zusammenhanges mehrerer Ortsteile bewirken für sich 
allein keine Trennung des Ortes in mehrere Ortschaften im Sinne 
dieser Vorschrist. 
e) Hat der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz außerhalb eines Ortes 
(à und b), fei es daß in dem Gemeinde-(Guts bezirk, in welchem
	        
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