— 236 —
der Wohnsitz sich befindet, ein durch die geschlossene Lage der Wohn-
stätten kenntlicher Ortsbering überhaupt nicht vorhanden ist, sei es daß
die dem Beamten angewiesene Wohnstätte außerhalb der Erenze des
geschlossenen Ortsberinges liegt, so gilt das Wohnhaus des Beamten
als Anfangspunkt der Dienstreise.
d) Handelt es sich um die Erledigung eines Dienstgeschäfts an einer be-
stimmten Stelle außerhalb eines Ortes (a und b), so gilt dieser Punkt
als Endpunkt der Dienstreise.
) In den Fällen zu c und d, findet die Bestimmung unter 1 sinngemäße
Anwendung.
3. Zur Feststellung der hiernach maßgebenden' Entfernungen sind, falls
diese Feststellung nicht unter Benutzung der zu F 5 angegebenen Hilfsmittel
erfolgen kann, die Bescheinigungen sachkundiger Behörden und hinsichtlich der im
Auslande gemachten Dienstreisen Bescheinigungen der Kaiserlichen Gesandtschaften
oder Konsulate beizubringen. Soweit für einen Bezirk durch die zuständigen Re-
gierungen amtliche Entfernungskarten aufgestellt sind, treten diese hinsichtlich der
aus ihnen hervorgehenden Entfernungen an die Stelle vorstehender Bescheinigungen.
E. Berechnung der Tagegelder.
1. Der Tag der Abreise sowie der Tag der Ankunft werden als Reise-
tage gerechnet, unbeschadet der Verpflichtung des Beamten, die Retsetage tunlichst
auch zur Erledigung der Dienstgeschäfte zu benutzen.
2. Tagegelder können für ein und denselben Tag auch bei mehreren
Reisen nur eimnal gewährt werden und zwar, wenn mehrere Reisen an einem
und demselben Tage oder an zwei Tagen innerhalb 24 Stunden angetreten und
beendet sind, nach den etwa dafür vorgesehenen ermäßigten Satzen.
3. Ein Beamter, der bei einer vorübergehenden Beschäftigung außerhalb
seines Wohnorts die vollen Tagegelder bezieht, erhält daneben bei weiteren Dienst-
reisen keine Tagegelder.
Bezieht er für eine derartige Beschäftigung hinter den gesetz= oder ver-
ordnungsmäßigen zurückbleibende Tagegelder oder eine Bauschvergütung, so erhält
er bei weiteren Dienstreisen daneben die gesetz= oder verordnungsmäßigen Tage-
gelder unverkurzt.
4. Bewegt die Dienstreise eines Beamten, welchem für die Zeit seines
Aufenthalts im Auslande höhere Tagegelder als für das Inland bewilligt sind,
sich an einem Tage innerhalb und außerhalb des Reichsgebiets, so wird für den
Tag des Uberganges in das Ausland der höhere, für den Tag der Rückkehr
in das Inland der niedrigere Tagegeldersatz gewährt. Erfolgt der Ubergang in
das Ausland und die Ruckkehr in das Inland an demselben Tage, so ist der
hohere Tagegeldersatz zu zablen.