Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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VI. von Floßholz für je 10 Quadratmeter der Oberfläche mit Einschluß des 
VII. 
Flottwerkes und Wasserraums bei jedesmaliger Durchfahrung der unter I 
bezeichneten Schleusen: 
A. wenn die Flöße ganz oder teilweise aus vierkantig beschlagenen 
Hölzern (Quadratholz) oder Balken bestehen, 14 Pfennig, 
B. anderenfalls 12 Pfennig, 
C. wenn die Flöße in doppelter oder mehrfacher Stammlage gebunden 
sind, die nach VI. A. B. zu entrichtenden Abgaben mit einem Zu- 
schlage von 20 vom Hundert; 
von den auf Flößen beförderten Gütern außer Stabholz, Felgenholz und 
Brettern für jede beladene Floßtafel 50 Pfennig; 
VIII. für Gewährung des Vorschleuserechts: 
A. von beladenen Schiffen, Personenfahrzeugen mit wenigstens einem 
Fahrgaste, Schlepp= und Kettendampfern ohne Anhang und Flößen 
ein Zuschlag von 50 Prozent zu der sonstigen Abgabe; 
B. von leeren Schiffen einschließlich der Personenfahrzeuge ohne Fahr- 
gast für jede Tonne Tragfähigkeit 4 Pfennig; 
für die Benutzung der fiskalischen Ufer außerhalb der unter besonderen 
Abgaben-Tarifen stehenden Lösch= und Ladeplätze: 
A. zum Aus- und Einladen für jede Tonne der über das Schiffsbord 
bewegten Güter in Klasse 1 2 Pfennig, in Klasse II 1) Pfennig, 
in Klasse III 1)0 Pfennig, in Klasse IV 0) Pfennig, 
B. zum Ein= oder Ausbringen von Flößen für jede 10 Quadratmeter 
Floßfläche 4 Pfennig. 
Befreiungen. 
Abgabenfrei sind: 
J. 
1 
Güter, einschließlich des Floßholzes, welche dem Könige, dem Staate 
oder dem Reiche gehören oder ausschließlich für deren Rechnung befördert 
werden. 
Bei der Durchfahrt durch die Schleuse zu Wettin diejenigen Güter, 
Schiffe und Flöße, die auf derselben Schiffs= oder Floßreise eine zweite 
Hebestelle — entweder die Gimritzschleuse in Halle oder die Schleuse zu 
Rothenburg — durchfahren. 
Handkahne, die als Anhänge zu größeren Fahrzeugen gehören und gleich- 
zeitig mit ihnen die unter 1 genannten Schleusen durchfahren. 
Ein= und Ausladungen über fiskalische Ufer, sofern die Menge der aus 
einem Schiffe ausgeladenen oder in ein Schiff eingeladenen Güter weniger 
als 3 Tonnen beträgt.
	        
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