Anlage IV.
Vertrag,
betreffend
die Vereinigung des Gutsbezirkes Mühlenhof mit der Stadtgemeinde
Königsberg i. Pr.
Zwischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, und
dem Gutsbezirke Mühlenhof, vertreten durch den Gutsvorstand, wird unter Zu-
stimmung der Stadtverordnetenversammlung zu Königsberg nachstehender Vertrag
abgeschlossen:
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Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der Rechte
und Pflichten in der erweiterten Gemeinde.
Die Stadt Königsberg und der Gutsbezirk Mühlenhof treten zu einer ein-
zigen, unter einer gemeinsamen Verwaltung stehenden Gemeinde Königsberg zu-
sammen; ihre Gemeindeangehörigen werden von der Vereinigung ab, soweit Nasch
diesen Vertrag nicht etwas anderes festgesetzt ist, rücksichtlich aller bürgerlichen
Rechte und Pflichten, sowie rücksichtlich der Teilnahme an den beiderseitigen
Kommunalanstalten einander gleichgestellt.
82.
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Mühlenhof. Gestaltung der Polizeiverwaltung.
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg in Mühlenhof die Verwaltung der Ge-
meindeangelegenheiten, sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen staatlichen
Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche zur
Zeit dem Gutsbezirke Mühlenhof in seiner Eigenschaft als Gutsbezirk durch Gesetz
oder durch besondere Rechtstitel öffentlichen Rechtes zustehen oder obliegen.
3.
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen.
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg geltenden
Gemeindebeschlüsse erhalten im Gutsbezirke Mühlenhof Wirksamkeit, sofern nicht
in diesem Vertrag etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat zu Königs-
berg hat die zum Owecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten und Ge-
meindebeschlüsse im Gutsbezirke Mühlenhof erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
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