Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

auch  den  Tag  der  Einführung  zu  bestimmen.  Von  dem  Tage  der  Einführung
derselben  an  verlieren  die  entsprechenden  Statuten  und  Gemeindebeschlüsse  im  Gutsbezirke
  Mühlenhof  ihre  Geltung.

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Vertretung  in  der  Stadtverordnetenversammlung.

Für  die  Wahlen  zur  Stadtverordnetenversammlung  wird  der  Gutsbezirk
Mühlenhof  dem  Wahlbezirke  Ponarth  für  die  auf  den  Termin  der  Eingemeindung
folgenden  drei  nächsten  Ergänzungswahlen  zugeschlagen.

5.
Regelung  der  Verhältnisse  der  im  Dienste  des  Gutsbezirkes  Mühlenhof  stehenden  Beamten.
Gemeindebeamte  oder  Bedienstete  sind  aus  dem  Gutsbezirke  Mühlenhof
nicht  auf  die  Stadtgemeinde  zu  übernehmen;)  in  den  Schulverhältnissen  tritt  eine
Inderung  nicht  ein,  da  die  schulpflichtigen  Kinder  schon  bisher  die  städtischen
Schulen  besucht  haben.  Schullasten  irgend  welcher  Art  sind  daher  gleichfalls
nicht  zu  übernehmen.
S

Verschmelzung  des  Vermögens  beider  Gemeinden.  Stiftungen.

Das  sämtliche  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen  der  Stadt  Königsberg
  und  des  Gutsbezirkes  Mühlenhof  wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung  zu
einem  einzigen  Ganzen  verschmolzen,  die  erweiterte  Stadtgemeinde  (&  1)  tritt  mithin
  in  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  Gutsbezirkes  Mühlenhof  als  Rechtsnachfolgerin
  ein  und  übernimmt  insbesondere  auch  den  bei  dem  Ausscheiden  aus
dem  andkreis  auf  den  Gutsbezirk  Mühlenhof  fallenden  Anteil  an  den  Kreisschulden.


Das  Stiftungsvermögen  wird  hierdurch  nicht  berührt,  muß  vielmehr  den
stiftungsmäßigen  Zwecken  nach  wie  vor  erhalten  bleiben.

7.
Regelung  der  Gemeindesteuern.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  treten  für  den  jetzigen
Gutsbezirk  Mühlenhof  die  in  der  Stadtgemeinde  Königsberg  zu  erhebenden  Ababen
  mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  für  die  Dauer  von  35  Jahren  bei  dem
Abergange  des  Eigentums  von  Grundstücken,  die  innerhalb  des  jetzigen  Bezirkes
des  Gutes  Mühlenhof  liegen,  eine  Grunderwerbssteuer  zu  erheben  ist,  die  1  Prozent
des  Wertes  des  veräußerten  Grundstücks  mehr  beträgt  als  die  jeweilig  in  Königsberg
  zur  Erhebung  gelangende  Grunderwerbssteuer.

Dagegen  treten  die  jetzt  im  Gutsbezirke  Mühlenhof  geltenden  Bestimmungen
über  die  Kommunalbesteuerung  und  das  Abgabenwesen  außer  Kraft.

Ebenso  werden  für  den  Besuch  der  städtischen  Volksschulen  seitens  der
schulpflichtigen  Kinder  aus  dem  Gutsbezirke  Mühlenhof  Schulgelder  nicht  mehr
erhoben.