auch den Tag der Einführung zu bestimmen. Von dem Tage der Einführung
derselben an verlieren die entsprechenden Statuten und Gemeindebeschlüsse im Guts-
bezirke Mühlenhof ihre Geltung.
# 4
Vertretung in der Stadtverordnetenversammlung.
Für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung wird der Gutsbezirk
Mühlenhof dem Wahlbezirke Ponarth für die auf den Termin der Eingemeindung
folgenden drei nächsten Ergänzungswahlen zugeschlagen.
5.
Regelung der Verhältnisse der im Dienste des Gutsbezirkes Mühlenhof stehenden Beamten.
Gemeindebeamte oder Bedienstete sind aus dem Gutsbezirke Mühlenhof
nicht auf die Stadtgemeinde zu übernehmen;) in den Schulverhältnissen tritt eine
Inderung nicht ein, da die schulpflichtigen Kinder schon bisher die städtischen
Schulen besucht haben. Schullasten irgend welcher Art sind daher gleichfalls
nicht zu übernehmen.
S
Verschmelzung des Vermögens beider Gemeinden. Stiftungen.
Das sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Königs-
berg und des Gutsbezirkes Mühlenhof wird bei der kommunalen Vereinigung zu
einem einzigen Ganzen verschmolzen, die erweiterte Stadtgemeinde (& 1) tritt mit-
hin in alle Rechte und Verbindlichkeiten des Gutsbezirkes Mühlenhof als Rechts-
nachfolgerin ein und übernimmt insbesondere auch den bei dem Ausscheiden aus
dem andkreis auf den Gutsbezirk Mühlenhof fallenden Anteil an den Kreis-
schulden.
Das Stiftungsvermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den
stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten bleiben.
7.
Regelung der Gemeindesteuern.
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden treten für den jetzigen
Gutsbezirk Mühlenhof die in der Stadtgemeinde Königsberg zu erhebenden Ab-
aben mit der Maßgabe in Kraft, daß für die Dauer von 35 Jahren bei dem
Abergange des Eigentums von Grundstücken, die innerhalb des jetzigen Bezirkes
des Gutes Mühlenhof liegen, eine Grunderwerbssteuer zu erheben ist, die 1 Prozent
des Wertes des veräußerten Grundstücks mehr beträgt als die jeweilig in Königs-
berg zur Erhebung gelangende Grunderwerbssteuer.
Dagegen treten die jetzt im Gutsbezirke Mühlenhof geltenden Bestimmungen
über die Kommunalbesteuerung und das Abgabenwesen außer Kraft.
Ebenso werden für den Besuch der städtischen Volksschulen seitens der
schulpflichtigen Kinder aus dem Gutsbezirke Mühlenhof Schulgelder nicht mehr
erhoben.