Die Stadtgemeinde übernimmt die vorstehend aufgeführten Verpflichtungen
jedoch nur unter der Bedingung, daß ihr die Straßenflächen, und zwar der
Gutsweg in einer Breite von mindestens 15 Meter pfand= und lastenfrei aufgelassen
werden.
Die Stadtgemeinde wird endlich die Bebauung der an der Bartensteiner
und Aweyder Chaussee gelegenen Grundstücke, sofern polizeiliche Rücksichten nicht
entgegenstehen, gestatten, wenn die Kosten sichergestellt werden, welche sie nach
dem Ortsstatute vom 18. Juni 1895 von dem Eigentümer des zu bebauenden
Grundstücks bei der Ubernahme und Herstellung der Chaussee als anbaufähiger
Straße verlangen darf. ê(
Einführung der Kanalisation und Wasserleitung.
Mit der Herstellung von Straßenkanälen und der Wasserleitung im Gutsbezirke
Mühlenhof soll — vorbehaltlich der Bestimmungen im 9 8 — vorgegangen
werden, wenn die Bebauungsverhältnisse dies erforderlich machen werden.
Dabei soll für die landwirtschaftlich oder zur Gärtnerei benutzten Grundstücke
ein wang zur Einleitung der Fäkalien auf Grund der Polizeiverordnung
vom 18. Mai 1895 so lange nicht stattfinden, als deren unschädliche Beseitigung
auf andere Weise von seiten des Grundstücksbesitzers bewirkt wird.
Desgleichen sollen in Mühlenhof Ausnahmen von der Anwendung des
Königsberger Ortsstatuts, betreffend die Entwässerung der städtischen Grundstücke,
vom 30. Januar 1895 eintreten, insofern dessen Vorschriften für die zum Betriebe
der Landwirtschaft oder der Gärtnerei benutzten Grundstücke, sowie für die landhausmäßige
Bebauung von Grundstücken unnötige Härten enthalten.
Die vorstehend zugelassenen Ausnahmen von der Anwendung des Ortsstatuts
vom 30. Januar 1895 gelten nur so lange, als polizeiliche Rücksichten
dies gestatten.
10.
Ubernahme der Straßenbeleuchtung. Straßenreinigung.
Die Stadtgemeinde Königsberg verpflichtet sich, in den im § 8 aufgeführten
Straßen für eine den Verkehrsbedürfnissen entsprechende Beleuchtung Sorge zu
tragen.
Bis zur Ausdehnung des Königsberger Ortsstatuts über die Straßenreinigung
vom 1. Februar 1899 auf den Gutsbezirk Mühlenhof übernimmt die
Stadt Königsberg in Mühlenhof die Straßenreinigung in dem Umfange, wie
solche bisher dem Gutsvorstande Mühlenhof oblag. Die damit verbundene Abfuhr
wird gleichfalls für Rechnung der Stadtgemeinde Königsberg besorgt.
11.
Ausdehnung der städtischen Polizeiverordnungen auf den Gutsbezirk Mühlenhof.
Die im Gutsbezirke Mühlenhof zur Zeit der Vereinigung geltenden ortspolizeilichen
Vorschriften bleiben vorläufig unverändert in Geltungj ihre Aufhebung