Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Die  Stadtgemeinde  übernimmt  die  vorstehend  aufgeführten  Verpflichtungen
jedoch  nur  unter  der  Bedingung,  daß  ihr  die  Straßenflächen,  und  zwar  der
Gutsweg  in  einer  Breite  von  mindestens  15  Meter  pfand=  und  lastenfrei  aufgelassen
  werden.

Die  Stadtgemeinde  wird  endlich  die  Bebauung  der  an  der  Bartensteiner
und  Aweyder  Chaussee  gelegenen  Grundstücke,  sofern  polizeiliche  Rücksichten  nicht
entgegenstehen,  gestatten,  wenn  die  Kosten  sichergestellt  werden,  welche  sie  nach
dem  Ortsstatute  vom  18.  Juni  1895  von  dem  Eigentümer  des  zu  bebauenden
Grundstücks  bei  der  Ubernahme  und  Herstellung  der  Chaussee  als  anbaufähiger
Straße  verlangen  darf.  ê(

Einführung  der  Kanalisation  und  Wasserleitung.

Mit  der  Herstellung  von  Straßenkanälen  und  der  Wasserleitung  im  Gutsbezirke
  Mühlenhof  soll  —  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  9  8  —  vorgegangen
werden,  wenn  die  Bebauungsverhältnisse  dies  erforderlich  machen  werden.

Dabei  soll  für  die  landwirtschaftlich  oder  zur  Gärtnerei  benutzten  Grundstücke
  ein  wang  zur  Einleitung  der  Fäkalien  auf  Grund  der  Polizeiverordnung
vom  18.  Mai  1895  so  lange  nicht  stattfinden,  als  deren  unschädliche  Beseitigung
auf  andere  Weise  von  seiten  des  Grundstücksbesitzers  bewirkt  wird.

Desgleichen  sollen  in  Mühlenhof  Ausnahmen  von  der  Anwendung  des
Königsberger  Ortsstatuts,  betreffend  die  Entwässerung  der  städtischen  Grundstücke,
vom  30.  Januar  1895  eintreten,  insofern  dessen  Vorschriften  für  die  zum  Betriebe
der  Landwirtschaft  oder  der  Gärtnerei  benutzten  Grundstücke,  sowie  für  die  landhausmäßige
  Bebauung  von  Grundstücken  unnötige  Härten  enthalten.

Die  vorstehend  zugelassenen  Ausnahmen  von  der  Anwendung  des  Ortsstatuts
  vom  30.  Januar  1895  gelten  nur  so  lange,  als  polizeiliche  Rücksichten
dies  gestatten.

10.

Ubernahme  der  Straßenbeleuchtung.  Straßenreinigung.

Die  Stadtgemeinde  Königsberg  verpflichtet  sich,  in  den  im  §  8  aufgeführten
Straßen  für  eine  den  Verkehrsbedürfnissen  entsprechende  Beleuchtung  Sorge  zu
tragen.

Bis  zur  Ausdehnung  des  Königsberger  Ortsstatuts  über  die  Straßenreinigung
  vom  1.  Februar  1899  auf  den  Gutsbezirk  Mühlenhof  übernimmt  die
Stadt  Königsberg  in  Mühlenhof  die  Straßenreinigung  in  dem  Umfange,  wie
solche  bisher  dem  Gutsvorstande  Mühlenhof  oblag.  Die  damit  verbundene  Abfuhr
  wird  gleichfalls  für  Rechnung  der  Stadtgemeinde  Königsberg  besorgt.

11.
Ausdehnung  der  städtischen  Polizeiverordnungen  auf  den  Gutsbezirk  Mühlenhof.

Die  im  Gutsbezirke  Mühlenhof  zur  Zeit  der  Vereinigung  geltenden  ortspolizeilichen
  Vorschriften  bleiben  vorläufig  unverändert  in  Geltungj  ihre  Aufhebung