Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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berg hat die zum Zwecke der Einführung der Königsberger Ortsstatuten und 
Gemeindebeschlüsse im Gutsbezirke Rosenau erforderlichen Maßnahmen zu treffen, 
auch den Tag der Einführung zu bestimmen. Von dem Tage der Einführung 
derselben an verlieren die entsprechenden Statuten und Gemeindebeschlüsse im Guts- 
bezirke Rosenau ihre Geltung. 
84. 
Vertretung in der Stabtverordnetenversammlung. 
Für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung bildet der Gutsbezirk 
Rosenau mit Ponarth und den sonstigen Ortschaften und Gutsbezirken beziehungs- 
weise Teilen von solchen, welche südlich des Pregels mit der Stadtgemeinde 
HWiigsberg vereinigt werden sollten, so lange einen besonderen Wahlbezirk, als 
die Gemeinde Ponarth einen solchen in Gemäßheit des von ihr mit der Stadt. 
gemeinde Königsberg abgeschlossenen Eingemeindungsvertrags bildet. 
5. 
Regelung der Verhältnisse der im Dienste des Gutsbezirkes Rosenau stehenden Beamten. 
Auflbsung des Schulverbandes Aweyden. 
Im Gutsbezirke Rosenau sind Gemeindebeamte oder Bedienstete nicht vor- 
bondn und demgemäß auch nicht auf die Stadtgemeinde zu übernehmen oder zu 
entschädigen. 
egen der Errichtung einer neuen Schule im jetzigen Gemeindebezirke 
Rosenau ist ein besonderes Abkommen getroffen, das neben diesem Vertrag in 
Geltung bleibt. 
ie Stadtgemeinde Königsberg hat die Abtrennung des Gutsbezirkes Rosenau 
von dem Schulverband Aweyden zu betreiben und die aus dessen Zugehörigkeit 
zu diesem Verbande hervorgehenden Kosten zu tragen. 
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6. 
Verschmelzung des Vermögens beider Gemeinden. Stiftungen. 
Das sämtliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt Königs- 
berg und des Gutsbezirkes Rosenau wird bei der kommunalen Vereinigung zu 
einem einzigen Ganzen verschmolzen, die erweiterte Stadtgemeinde G 1) tritt mit- 
hin in alle Rechte und Verbindlichkeiten des Gutsbezirkes Rosenau als Rechts- 
nachfolgerin ein und übernimmt insbesondere auch den bei dem Ausscheiden aus 
dem Landkreis auf den Gutsbezirk Rosenau fallenden Anteil an den Kreisschulden. 
Das Stiftungsvermögen wird hierdurch nicht berührt, muß vielmehr den 
stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten bleiben. 
7. 
Regelung der Gemeindesteuern. 
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden treten für den jetzigen 
Gutsbezirk Rosenau die in der Stadtgemeinde Königsberg zu erhebenden Ab- 
 
	        
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