Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Anlage  V.

 

Vertrag,

betreffend

die  Vereinigung  des  Gutsbezirkes  Rosenau  mit  der  Stadtgemeinde
Königsberg  i.  Pr.

 

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Königsberg,  vertreten  durch  ihren  Magistrat,  und
dem  Gutsbezirke  Rosenau  im  Landkreise  Königsberg,  vertreten  durch  den  Gutsvorsteher
  Hermann  Schulte-Henthaus,  wird  unter  Zustimmung  der  Stadtverordnetenversammlung
  zu  Königsberg  nachstehender  Vertrag  abgeschlossen:

SI.
Umfang  der  Vereinigung.  Gleichstellung  der  beiderseitigen  Angehoͤrigen  hinsichtlich  der  Rechte
und  Pflichten  in  der  erweiterten  Gemeinde.

Die  Stadt  Königsberg  und  der  Gutsbezirk  Rosenau  treten  zu  einer  einzigen,
unter  einer  gemeinsamen  Verwaltung  stehenden  Gemeinde  Königsberg  zusammen;
ihre  Gemeindeangehörigen  werden  von  der  Vereinigung  ab,  soweit  durch  diesen
Vertrag  nicht  etwas  anderes  festgeselh  ist,  rücksichtlich  aller  bürgerlichen  Rechte
und  Pffichten,  sowie  rücksichtlich  der  Teilnahme  an  den  beiderseitigen  Kommunal-=anstalten
  einander  gleichgestellt.

 

 

##2.

Aufhören  der  besonderen  Gemeindebehörden  in  Rosenau.  Gestaltung  der  Polizeiverwaltung.

Von  dem  Tage  der  Vereinigung  beider  Gemeinden  an  übernehmen  die
Gemeindebehörden  der  Stadt  Königsberg  in  Rosenau  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten,
  sowie  der  den  städtischen  Behörden  zugewiesenen  staatlichen
Obliegenheiten  und  treten  in  alle  diejenigen  Rechte  und  Pflichten  ein,  welche  zur
Zeit  dem  Gutsbezirke  Rosenau  infolge  seiner  Eigenschaft  als  Gutsbezirk  durch
Gesetz  oder  durch  besondere  Rechtstitel  des  öffentlichen  Rechtes  zustehen  oder  obliegen.

"#3.

Einführung  der  Königsberger  Verwaltungsnormen.

Die  in  Königsberg  am  Tage  der  Eingemeindung  bestehenden  Ortsstatuten
und  die  über  die  allgemeine  Ordnung  des  Gemeindewesens  in  Königsberg  geltenden
  Gemeindebeschlüsse  erhalten  im  Gutsbezirke  Rosenau  Wirksamkeit,  sofern  nicht
in  diesem  Vertrag  etwas  Abweichendes  bestimmt  ist.  Der  Magistrat  zu  Königs-