Anlage V.
Vertrag,
betreffend
die Vereinigung des Gutsbezirkes Rosenau mit der Stadtgemeinde
Königsberg i. Pr.
Zwischen der Stadtgemeinde Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, und
dem Gutsbezirke Rosenau im Landkreise Königsberg, vertreten durch den Gutsvorsteher
Hermann Schulte-Henthaus, wird unter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung
zu Königsberg nachstehender Vertrag abgeschlossen:
SI.
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehoͤrigen hinsichtlich der Rechte
und Pflichten in der erweiterten Gemeinde.
Die Stadt Königsberg und der Gutsbezirk Rosenau treten zu einer einzigen,
unter einer gemeinsamen Verwaltung stehenden Gemeinde Königsberg zusammen;
ihre Gemeindeangehörigen werden von der Vereinigung ab, soweit durch diesen
Vertrag nicht etwas anderes festgeselh ist, rücksichtlich aller bürgerlichen Rechte
und Pffichten, sowie rücksichtlich der Teilnahme an den beiderseitigen Kommunal-=anstalten
einander gleichgestellt.
##2.
Aufhören der besonderen Gemeindebehörden in Rosenau. Gestaltung der Polizeiverwaltung.
Von dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden an übernehmen die
Gemeindebehörden der Stadt Königsberg in Rosenau die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten,
sowie der den städtischen Behörden zugewiesenen staatlichen
Obliegenheiten und treten in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche zur
Zeit dem Gutsbezirke Rosenau infolge seiner Eigenschaft als Gutsbezirk durch
Gesetz oder durch besondere Rechtstitel des öffentlichen Rechtes zustehen oder obliegen.
"#3.
Einführung der Königsberger Verwaltungsnormen.
Die in Königsberg am Tage der Eingemeindung bestehenden Ortsstatuten
und die über die allgemeine Ordnung des Gemeindewesens in Königsberg geltenden
Gemeindebeschlüsse erhalten im Gutsbezirke Rosenau Wirksamkeit, sofern nicht
in diesem Vertrag etwas Abweichendes bestimmt ist. Der Magistrat zu Königs-