Die Königsberger Kanalgchührenordmung vom 28. Juni 1895 findet im
Gebiete von Ponarth nur für die Benutzung solcher Kanäle Anwendung, welche
an das allgemeine städtische Kanalnetz von Königsberg angeschlossen s# oder
Teile desselben bilden.
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Wasserversorgung von Pounarth.
Die Stadtgemeinde Königsberg verpflichtet sich, innerhalb zwei Jahren nach
erfolgter Eingemeindung die Königsberger-, die Brandenburger-, Schul= und
Kirchenstraße, die übrigen Straßen, sobald das Bedürfnis sich herausstellt, mit
Wasserleitungsröhren im Anschluß an das städtische Wasserwerk zu belegen und
den Anliegern den Anschluß an die Wasserleitung unter den für die Stadt
Königsberg geltenden Bestimmungen zu gewähren.
10.
Weiterführung der elektrischen Straßenbahn.
Die Stadtgemeinde Königsberg verpflichtet sich, sobald zu den Kosten des
bisherigen elektrischen Straßenbahnunternehmens zum ersten Male kein Zuschuß
aus Gemeindemitteln erforderlich sein wird, die Linie Kaiser Wilhelmplatz—
Schönbusch bis zum Berliner Eisenbahngleis auszubauen und in Betrieb zu
setzen, wenn die Eigentümer der Grundstücke Brandenburgerstraße 37/38, 39,
40/41, 49, 50, 50 a, 51, 52, 53/54, 55, 56, 57/57a, 58, 59/59a# sich bis
zum Abschlusse dieses Vertrags nach Maßgabe der diesem Vertrag als Anlage bei-
gefügten Bereitschaftserklärung zur unentgeltlichen Abtretung eines an die Straße
angrenzenden Geländestreifens von 1)5 (ein und einhalb) Meter Breite, sowie zur
Abtretung eines weiteren Geländestreifens von 20 (zwei) Meter Breite gegen eine
Entschädigung von 4 (vier) Mark pro Quadratmeter in gerichtlich oder notariell
beglaubigter Form für sich und ihre Rechtsnachfolger verpflichten und in die
grundbuchliche Eintragung der übernommenen Verpsschtung willigen.
Die Weiterführung dieser Straßenbahnlinie wird in Aussicht genommen;
sie erfolgt, sobald der Bahnübergang ermöglicht ist und von diesem ab bis zur
Kirche oder Brauerei Ponarth zur Verbreiterung der Brandenburgerstraße auf
beiden Seiten gleichmäßig soviel Land an die Gemeinde Ponarth oder die Stadt-
gemeinde Königsberg unentgeltlich abgetreten wird, daß mit Einschluß der Fuß-
gängerwege eine Straßenbreite von 12 (zwölf) Meter vorhanden ist.
11.
Ubernahme der Straßen von Ponarth auf die Stadtgemeinde und Straßenbeleuchtung.
Die Stadtgemeinde Königsberg verpflichtet sich, die nachbenannten, für
den öffentlichen Verkehr bestimmten, im Gemeindebezirke Ponarth gegenwärtig
bestehenden Straßenstrecken, soweit sie gepflastert sind, als anbaufähige öffentliche
Straßen zu übernehmen und, soweit erforderlich, zu befestigen und zu unter-