Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Die Königsberger Kanalgchührenordmung vom 28. Juni 1895 findet im 
Gebiete von Ponarth nur für die Benutzung solcher Kanäle Anwendung, welche 
an das allgemeine städtische Kanalnetz von Königsberg angeschlossen s# oder 
Teile desselben bilden. 
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Wasserversorgung von Pounarth. 
Die Stadtgemeinde Königsberg verpflichtet sich, innerhalb zwei Jahren nach 
erfolgter Eingemeindung die Königsberger-, die Brandenburger-, Schul= und 
Kirchenstraße, die übrigen Straßen, sobald das Bedürfnis sich herausstellt, mit 
Wasserleitungsröhren im Anschluß an das städtische Wasserwerk zu belegen und 
den Anliegern den Anschluß an die Wasserleitung unter den für die Stadt 
Königsberg geltenden Bestimmungen zu gewähren. 
10. 
Weiterführung der elektrischen Straßenbahn. 
Die Stadtgemeinde Königsberg verpflichtet sich, sobald zu den Kosten des 
bisherigen elektrischen Straßenbahnunternehmens zum ersten Male kein Zuschuß 
aus Gemeindemitteln erforderlich sein wird, die Linie Kaiser Wilhelmplatz— 
Schönbusch bis zum Berliner Eisenbahngleis auszubauen und in Betrieb zu 
setzen, wenn die Eigentümer der Grundstücke Brandenburgerstraße 37/38, 39, 
40/41, 49, 50, 50 a, 51, 52, 53/54, 55, 56, 57/57a, 58, 59/59a# sich bis 
zum Abschlusse dieses Vertrags nach Maßgabe der diesem Vertrag als Anlage bei- 
gefügten Bereitschaftserklärung zur unentgeltlichen Abtretung eines an die Straße 
angrenzenden Geländestreifens von 1)5 (ein und einhalb) Meter Breite, sowie zur 
Abtretung eines weiteren Geländestreifens von 20 (zwei) Meter Breite gegen eine 
Entschädigung von 4 (vier) Mark pro Quadratmeter in gerichtlich oder notariell 
beglaubigter Form für sich und ihre Rechtsnachfolger verpflichten und in die 
grundbuchliche Eintragung der übernommenen Verpsschtung willigen. 
Die Weiterführung dieser Straßenbahnlinie wird in Aussicht genommen; 
sie erfolgt, sobald der Bahnübergang ermöglicht ist und von diesem ab bis zur 
Kirche oder Brauerei Ponarth zur Verbreiterung der Brandenburgerstraße auf 
beiden Seiten gleichmäßig soviel Land an die Gemeinde Ponarth oder die Stadt- 
gemeinde Königsberg unentgeltlich abgetreten wird, daß mit Einschluß der Fuß- 
gängerwege eine Straßenbreite von 12 (zwölf) Meter vorhanden ist. 
  
  
11. 
Ubernahme der Straßen von Ponarth auf die Stadtgemeinde und Straßenbeleuchtung. 
Die Stadtgemeinde Königsberg verpflichtet sich, die nachbenannten, für 
den öffentlichen Verkehr bestimmten, im Gemeindebezirke Ponarth gegenwärtig 
bestehenden Straßenstrecken, soweit sie gepflastert sind, als anbaufähige öffentliche 
Straßen zu übernehmen und, soweit erforderlich, zu befestigen und zu unter- 
  
 
	        
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