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vom 18. Mai 1895 so lange nicht stattfinden, als deren unschädliche Beseitigung
auf andere Weise von seiten des Grundstücksbesitzers bewirkt wird.
Desgleichen sollen in dem Gutsbezirke Speichersdorf Ausnahmen von der
Anwendung des Königsberger Ortsstatuts, betreffend die Entwässerung der
städtischen Grundstücke, vom 30. Januar 1895 eintreten, insofern dessen Vor-
schriften für die zum Betriebe der Landwirtschaft oder der Gärtnerei benutzten
Grundstücke, sowie für die landhausmäßige Bebauung von Grundstücken unnötige
Härten enthalten.
Die vorstehend zugelassenen Ausnahmen von der Anwendung des Orts-
statuts vom 30. Januar 1895 gelten nur so lange, als polizeiliche Rücksichten
dies gestatten.
89.
Abernahme der Straßen auf die Stadtgemeinde. Straßenbeleuchtung. Straßenreinigung.
Die Stadtgemeinde Königsberg übernimmt die für den öffentlichen Verkehr
bestimmten, im Gutsbezirke Speichersdorf zur Zeit der Eingemeindung bestehenden
Gemeindestraßen und verpflichtet sich, für eine den Verkehrsbedürfnissen entsprechende
Beleuchtung derselben Sorge zu tragen.
Bis zur Ausdehmmg des Königsberger Ortsstatuts über die Straßen-
irigung vom 1. Februar 1899 auf den Gutsbezirk Speichersdorf übernimmt die
Stadt Königsberg in demselben die Straßenreinigung in dem Umfange, wie
solche bisher dem Gutsbezirke Speichersdorf oblag. Die damit verbundene Ab—
fuhr wird gleichfalls für Rechnung der Stadtgemeinde Königsberg besorgt.
10.
Ausdehnung der städtischen Polizeiverordnungen auf Speichersdorf.
Die in dem Gutsbezirke Speichersdorf zur Zeit der Vereinigung geltenden
ortspolizeilichen Vorschriften bleiben vorläufig unverändert in Geltung; ihre Auf-
hebung und die Ersetzung durch neue soll seitens des Magistrats nur insoweit
betrieben werden, als dies im öffentlichen Interesse der erweiterten Stadtgemeinde
erforderlich wird und die landwirtschaftlichen Interessen seiner Bewohner dadurch
nicht geschädigt werden.
Dem Rechte des Polizeipräsidiums auf Abänderung und Erlaß von Polizei-
verordnungen soll damit aber nicht vorgegriffen werden.
11.
Vorbereitungen zur Eingemeindung. Veränderungen in der Zwischenzeit.
Alle zur Durchführung dieses Vertrags und speziell zur rechtzeitigen Ein-
führung der Königsberger Verwaltung, Ortsstatuten und Steuern erforderlichen
Vorbereitungen verpflichtet sich der Gutsvorsteher von Speichersdorf auf Ersuchen
des Magistrats zu Königsberg schon vor dem Vereinigungstermin in der vom
Magistrate gewünschten Weise auszuführen.
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