Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Desgleichen verpflichtet sich der Gutsbezirk Speichersdorf vom Tage der 
Vertragschließung ab alle Maßnahmen zu unterlassen, wodurch die rechtlichen 
und finanziellen Verhältnisse geändert werden, auf Grund deren die vorstehenden 
vertragemäßigen Verpflichtungen eingegangen sind. 
Zur Aufnahme neuer Anleihen und zur Festsetzung neuer Fluchtlinien ist 
die Zustimmung des Magistrats erforderlich. 
12. 
Termin der Vereinigung. 
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Bestimmung im § 11 mit dem 
gesetzlich festzusetzenden Termine für die Abänderung der Grenzen des Stadt= und 
des Landkreises Königsberg in Kraft. 
Er tritt außer Kraft, wenn die Eingemeindung nicht bis zum 1. April 
1905 erfolgt. 
  
13. 
Als Gutsbezirk Speichersdorf gilt mit Ausnahme der Vorschriften im § 11 
Abs. 2 nur derjenige Teil des jetzigen Gutsbezirkes Speichersdorf im Landdkreise 
Königsberg i. Pr.) welcher nach 9 1 dieses Vertrags der Eingemeindung unter- 
worfen werden soll. 
  
Speichersdorf, den 17. März 1904. 
Der Gutsvorstand. 
ESiegel.) Dr. Steinert. 
Genehmigt durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 
26. April 1904 Nr. 403. 
Königsberg, den 3. Mai 1904. 
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt. 
(Siegel.) Körte. Kunckel.
	        
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