Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 17. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Schadloshaltung des Herzoglichen Hauses Schleswig-Holstein= Sonderburg-
Glücksburg, S. 219. — Staatsvertrag zwischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich
Schaumburg-Lippischen Regierung über den Anschluß der im Fürstentume Schaumburg-Lippe wohn-
haften Arzte an die Arztekammer der Königlich Preußischen Provinz Hessen-Nassau, S. 222. —
Bekanntmachung der nach dem Gesee vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 226.
(Nr. 10601.) Gesetz, betreffend die Schadloshaltung des Herzoglichen Hauses Schleswig-
Holstein-Sonderburg-Glücksburg. Vom 27. April 1905.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt: "
1.
Dem Herzoglichen Hause Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg wird
unter den in der Anlage enthaltenen Maßgaben eine Schadloshaltung gewährt,
welche besteht aus
1. dem Schlosse zu Glücksburg nebst Zubehör,
2. einer vom 1. April 1905 ab vierteljährlich im Voraus zu zahlenden
Jahresrente von 150 000 Mark.
Das dem König im I 2 des Gesetzes, betreffend die Erhöhung der Kron-
dotation, vom 27. Januar 1868 (Gesetz-Samml. S. 61) vorbehaltene Recht der
ausschließlichen Benutzung des Schlosses zu Glücksburg sowie die Unterhaltungs-
pflicht des Kronfideikommißfonds fallen fort.
82.
Die Jahresrente (+ 1 Nr. 2) wird für das Rechnungsjahr 1905 aus den
bereitesten Mitteln des Staates berichtigt und für die Folge auf den Staats-
haushalts-Etat übernommen.
Die Ubereignung des Schlosses zu Glücksburg erfolgt unter den von der
Staatsregierung festzustellenden Bedingungen.
Gesetz. Samml. 1905. (Nr. 10601—10602.) 38
Ausgegeben zu Berlin den 17. Mai 1905.