Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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II.  Die  Aufsicht  über  das  zu  errichtende  Fideikommiß  führt  das  Oberlandesgericht
  zu  Kiel.  Für  das  Fideikommiß  sind  die  im  Herzogtum  Schleswig
geltenden  Rechtsnormen  maßgebend.

Die  Errichtung  des  Fideikommisses  und  die  Regelung  des  Grundbuchs
erfolgt  stempel-  und  kostenfrei.

III.  Die  unter  I  Nr.  2  aufgeführte  Jahresrente  bildet  in  Höhe  von
120  000  Mark  einen  unveränderlichen  Teil  des  Fideikommisses.

Der  Restbetrag  von  30  000  Mark  ist  auf  Antrag  des  jeweiligen  Fideikommißbesitzers
  zu  4  Prozent  kapitalisiert  insoweit  ablösbar,  als  eine  Verwendung
des  entsprechenden  Wertes  für  den  jetzt  erforderlichen  Um-=  und  Ausbau  des
Schlosses  zu  Glücksburg  nebst  Zubehör  in  einer  nach  dem  Ermessen  der  Staatsregierung
  genügenden  Weise  sichergestellt  ist.  Die  Zahlung  des  entsprechenden
Kapitalbetrags  kann  nicht  vor  Ablauf  eines  halben  Jahres,  von  dem  Tage  des
auf  den  Antrag  zu  erteilenden  Bescheides  an  gerechnet,  beansprucht  werden.

IV.  Das  Schloß  zu  Glücksburg  nebst  Zubehör  und  die  Jahresrente  von
150  000  Mark  fallen  mit  dem  Aussterben  des  nachfolgeberechtigten  Mannsstammes
  an  den  Staat  zurück.  Hinterläßt  der  letzte  Besitzer  eine  Witwe  oder
unvermählte  Täöchter,  so  erhalten  die  Witwe  und  nach  deren  Ableben  die  Töchter
—  mehrere  nach  Kopfteilen  —  für  ihre  Lebenszeit  die  Hälfte  der  Jahresrente
von  150  000  Mark,  auch  steht  ihnen  der  Nießbrauch  an  dem  Schlosse  zu
Glücksburg  nebst  Zubehör  zu;  für  die  Dauer  des  Nießbrauchs  liegt  ihnen  die
Unterhaltung  des  Schlosses  nebst  Zubehör  ob.

V.  Die  Jahresrente  von  150  000  Mark  fällt  auch  dann  fort,  wenn  der
Chef  des  Herzoglichen  Hauses  auf  einen  erblichen  Thron  berufen  wird.  Wird
der  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  nachfolgeberechtigte  Abkömmling  des  jeweiligen
Herzogs  auf  einen  erblichen  Thron  berufen,  so  fällt  die  Rente  fort,  sobald  der
Fall  seiner  Nachfolge  in  das  Fideikommiß  eintritt,  selbst  wenn  er  auf  diese  Nachfolge
  verzichtet.  Wird  ein  anderes  Mitglied  des  Herzoglichen  Hauses  auf  einen
erblichen  Thron  berufen,  so  scheidet  dieses  mit  seinen  Abkömmlingen  aus  dem
Kreise  der  Anwärter  auf  die  Rente  aus.

Nach  dem  Fortfall  der  Jahresrente  ist  der  Chef  des  Herzoglichen  Hauses
berechtigt,  das  Schloß  Glücksburg  nebst  Zubehör  dem  Staate  zurückzugeben.

VI.  Die  Jahresrente  von  2  250  Mark,  welche  dem  Herzoglichen  Hause
bisher  für  gewisse  bei  der  Abtretung  des  Schlosses  Glücksburg  der  verstorbenen
Herzogin  Luise  Caroline  zu  Schleswig-Holstein-  Sonderburg-Glücksburg  reservierte
Naturalleistungen  gezahlt  wird  (Ausgabetitel  16  Nr.  251  des  Domänen-Verwaltungsetats
  der  Regierung  zu  Schleswig  für  1902  bis  1904),  fällt  vom
1.  April  1905  ab  fort.

 

 

 

 

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