Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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II. Die Aufsicht über das zu errichtende Fideikommiß führt das Ober- 
landesgericht zu Kiel. Für das Fideikommiß sind die im Herzogtum Schleswig 
geltenden Rechtsnormen maßgebend. 
Die Errichtung des Fideikommisses und die Regelung des Grundbuchs 
erfolgt stempel- und kostenfrei. 
III. Die unter I Nr. 2 aufgeführte Jahresrente bildet in Höhe von 
120 000 Mark einen unveränderlichen Teil des Fideikommisses. 
Der Restbetrag von 30 000 Mark ist auf Antrag des jeweiligen Fidei- 
kommißbesitzers zu 4 Prozent kapitalisiert insoweit ablösbar, als eine Verwendung 
des entsprechenden Wertes für den jetzt erforderlichen Um-= und Ausbau des 
Schlosses zu Glücksburg nebst Zubehör in einer nach dem Ermessen der Staats- 
regierung genügenden Weise sichergestellt ist. Die Zahlung des entsprechenden 
Kapitalbetrags kann nicht vor Ablauf eines halben Jahres, von dem Tage des 
auf den Antrag zu erteilenden Bescheides an gerechnet, beansprucht werden. 
IV. Das Schloß zu Glücksburg nebst Zubehör und die Jahresrente von 
150 000 Mark fallen mit dem Aussterben des nachfolgeberechtigten Manns- 
stammes an den Staat zurück. Hinterläßt der letzte Besitzer eine Witwe oder 
unvermählte Täöchter, so erhalten die Witwe und nach deren Ableben die Töchter 
— mehrere nach Kopfteilen — für ihre Lebenszeit die Hälfte der Jahresrente 
von 150 000 Mark, auch steht ihnen der Nießbrauch an dem Schlosse zu 
Glücksburg nebst Zubehör zu; für die Dauer des Nießbrauchs liegt ihnen die 
Unterhaltung des Schlosses nebst Zubehör ob. 
V. Die Jahresrente von 150 000 Mark fällt auch dann fort, wenn der 
Chef des Herzoglichen Hauses auf einen erblichen Thron berufen wird. Wird 
der nach dem Rechte der Erstgeburt nachfolgeberechtigte Abkömmling des jeweiligen 
Herzogs auf einen erblichen Thron berufen, so fällt die Rente fort, sobald der 
Fall seiner Nachfolge in das Fideikommiß eintritt, selbst wenn er auf diese Nach- 
folge verzichtet. Wird ein anderes Mitglied des Herzoglichen Hauses auf einen 
erblichen Thron berufen, so scheidet dieses mit seinen Abkömmlingen aus dem 
Kreise der Anwärter auf die Rente aus. 
Nach dem Fortfall der Jahresrente ist der Chef des Herzoglichen Hauses 
berechtigt, das Schloß Glücksburg nebst Zubehör dem Staate zurückzugeben. 
VI. Die Jahresrente von 2 250 Mark, welche dem Herzoglichen Hause 
bisher für gewisse bei der Abtretung des Schlosses Glücksburg der verstorbenen 
Herzogin Luise Caroline zu Schleswig-Holstein- Sonderburg-Glücksburg reservierte 
Naturalleistungen gezahlt wird (Ausgabetitel 16 Nr. 251 des Domänen-Ver- 
waltungsetats der Regierung zu Schleswig für 1902 bis 1904), fällt vom 
1. April 1905 ab fort. 
  
  
  
  
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