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(Nr. 10602.) Staatsvertrag zwischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich Schaumburg-
Lippischen Regierung über den Anschluß der im Fürstentume Schaumburg-
Lippe wohnhaften Arzte an die Arztekammer der Königlich Preußischen
Provinz Hessen-Nassau. Vom 3. Februar 1905.
W. Anschlusses der im Fürstentume Schaumburg-Lippe wohnhaften Arzte
an die Arztekammer der Königlich Preußischen Provinz Hessen-Nassau ist von
den beiderseitigen Staatsregierungen durch die hierzu beauftragten Kommissare,
und zwar
Königlich Preußischerseits von dem Geheimen Regierungsrate Freiherrn
von Zedlitz und Neukirch
und
Fürstlich Schaumburg-Lippischerseits von dem Geheimen Regierungsrate
Bömers
nachstehender Staatsvertrag vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung ab-
geschlossen worden.
Artikel I.
Die Königlich Preußische Staatsregierung gewährt denjenigen Arzten,
welche innerhalb des Fürstentums Schaumburg-Lippe ihren Wohnsitz haben, alle
diejenigen Rechte, welche den im Königreiche Preußen wohnhaften Arzten nach
folgenden Rechtsvorschriften zustehen:
1. Königliche Verordnung, betreffend die Einrichtung einer erztlichen
Standesvertretung, vom 25. Mai 1887 (Gesetz-Samml. S. 169),
2. Königliche Verordnung wegen Abänderung vorstehender Verordnung
vom 21. Juli 1892 (Gesetz Samml. S. 222),
3. desgleichen vom 20. Mai 1898 (Gesetz= Samml. S. 115),
4. desgleichen vom 23. Januar 1899 (Gesetz= Samml. S. 17),
.Gesetz, betreffend die ärztlichen Ehrengerichte, das Umlagerecht und die
GKassea der Arztekammern, vom 25. November 1899 (Gesetz-Samml.
6. Gesetz zur Abänderung des vorstehend genannten Gesetzes vom 27. Juli
1904 (Gesetz Samml. S. 182 ff.),
7. alle etwa noch ergehenden Rechtsvorschriften, welche diese Verordnungen
und Gesetze abändern oder ergänzen.
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Artikel II.
Die Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung wird nach Zustimmung
des Fürstlich Schaumburg-Lippischen Landtags ein Gesetz erlassen, durch welches