Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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(Nr. 10602.) Staatsvertrag zwischen der Königlich Preußischen und der Fürstlich Schaumburg- 
Lippischen Regierung über den Anschluß der im Fürstentume Schaumburg- 
Lippe wohnhaften Arzte an die Arztekammer der Königlich Preußischen 
Provinz Hessen-Nassau. Vom 3. Februar 1905. 
W. Anschlusses der im Fürstentume Schaumburg-Lippe wohnhaften Arzte 
an die Arztekammer der Königlich Preußischen Provinz Hessen-Nassau ist von 
den beiderseitigen Staatsregierungen durch die hierzu beauftragten Kommissare, 
und zwar 
Königlich Preußischerseits von dem Geheimen Regierungsrate Freiherrn 
von Zedlitz und Neukirch 
und 
Fürstlich Schaumburg-Lippischerseits von dem Geheimen Regierungsrate 
Bömers 
nachstehender Staatsvertrag vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung ab- 
geschlossen worden. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Staatsregierung gewährt denjenigen Arzten, 
welche innerhalb des Fürstentums Schaumburg-Lippe ihren Wohnsitz haben, alle 
diejenigen Rechte, welche den im Königreiche Preußen wohnhaften Arzten nach 
folgenden Rechtsvorschriften zustehen: 
1. Königliche Verordnung, betreffend die Einrichtung einer erztlichen 
Standesvertretung, vom 25. Mai 1887 (Gesetz-Samml. S. 169), 
2. Königliche Verordnung wegen Abänderung vorstehender Verordnung 
vom 21. Juli 1892 (Gesetz Samml. S. 222), 
3. desgleichen vom 20. Mai 1898 (Gesetz= Samml. S. 115), 
4. desgleichen vom 23. Januar 1899 (Gesetz= Samml. S. 17), 
.Gesetz, betreffend die ärztlichen Ehrengerichte, das Umlagerecht und die 
GKassea der Arztekammern, vom 25. November 1899 (Gesetz-Samml. 
6. Gesetz zur Abänderung des vorstehend genannten Gesetzes vom 27. Juli 
1904 (Gesetz Samml. S. 182 ff.), 
7. alle etwa noch ergehenden Rechtsvorschriften, welche diese Verordnungen 
und Gesetze abändern oder ergänzen. 
  
  
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Artikel II. 
Die Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung wird nach Zustimmung 
des Fürstlich Schaumburg-Lippischen Landtags ein Gesetz erlassen, durch welches
	        
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