Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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die innerhalb des Fürstentums Schaumburg-Lippe wohnhaften Arzte allen Pflichten 
unterworfen werden, welche nach den im Artikel I benannten Königlich Preußischen 
Rechtsvorschriften den innerhalb des Königreichs Preußen wohnhaften Arzten 
obliegen. 
Artikel III. 
Für die Durchführung dieser Maßnahmen wird das Gebiet des Fürstentums 
Schaumburg-Lippe dem Königlich Preußischen Negierungsbeziel Cassel dergestalt 
angeschlossen, daß die Arztekammer der Provinz Hessen-Nassau und das ärztliche 
Ehrengericht derselben sowie der Ehrengerichtshof zu Berlin für die innerhalb 
des Fürstentums Schaumburg-Lippe wohnhaften Arzte in gleicher Weise zuständig 
sein sollen, wie für die innerhalb der genannten Provinz wohnhaften Arzte, 
sowie, daß die Ersteren innerhalb des Wahlbezirkes des Regierungsbezirkes Cassel 
in derselben Weise wahlberechtigt und wählbar sein sollen, wie die in diesem 
Regierungsbezirke wohnhaften Arzte. 
Das im Artikel II erwähnte Gesetz wird die entsprechenden landesgesetz- 
lichen Vorschriften für das Fürstentum Schaumburg-Lippe enthalten. Ins- 
besondere wird es den Behörden des Fürstentums diejenigen Pflichten gegenüber 
der Arztekammer auferlegen, welche den Behörden im Königreiche Preußen ihr 
gegenüber obliegen. 
  
  
  
  
  
  
Artikel IV. 
Die Arztekammer der Königlich Preußischen Provinz Hessen-Nassau soll 
befugt sein, nach Maßgabe des § 2 der Königlich Preußischen Verordnung vom 
25. Mai 1887 Vorstellungen und Anträge an das Fürstlich Schaumburg-Lippische 
Ministerium zu richten. 
Desgleichen soll sie verpflichtet sein, sich auf Erfordern des Fürstlichen 
Ministeriums über Fragen innerhalb ihres Geschäftskreises gutachtlich zu äußern, 
wozu ihr das Fürstliche Ministerium in geeigneten Fällen Gelegenheit geben wird. 
Artikel V. 
An dem 1. Januar, der auf die Inkraftsetzung des im Artikel II und 
Artikel III Abs. 2 erwähnten Schaumburg-Lippischen Gesetzes folgt, treten die 
Abmachungen in den Artikeln I, III Abs. I und IV in Kraft. Sollte das vor- 
bezeichnete Gesetz nicht spätestens bis zum 1. Juli 1906 erlassen sein, so gilt 
dieser Vertrag als aufgehoben. 
Artikel VWI. 
Der gegenwärtige Vertrag kann sowohl von der Königlich Preußischen als 
der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung gekündigt werden und tritt alsdann 
n dem Ablaufe des 31. Dezember des auf das Kündigungsjahr folgenden Jahres 
außer Kraft.
	        
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