Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Gemeinde-(Guts-) Bezirk oder Teilen eines solchen zu einem gemeinschaftlichen 
Jagdbezirke sowie die Bildung mehrerer selbständiger Jagdbezirke aus einem Ge- 
meinde-(Guts= Bezirke zulässig ist, beschließen hierüber die zuständigen Jagd- 
vorsteher. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Kreisausschusses und, 
wenn ein Stadtkreis beteiligt ist, des Bezirksausschusses. 
3. 
Die Nutzung der Jagd in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk erfolgt in 
der Regel durch Verpachtung (6 4). 
Mit Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksaus- 
schusses, kann der Ingdorsteher jedoch die Jagd auch gänzlich ruhen oder auf 
Rechnung der Jagdgenossenschaft durch höchstens drei angestellte Jäger ausüben 
lassen. Als Jäger dürfen nur solche großjährigen Männer angestellt werden, 
gegen welche keine Tatsachen vorliegen, die nach den &9 6 und 7 des Jagd- 
schei-gesetzes vom 31. Juli 1895 die Versagung des Jagdscheins rechtfertigen. 
Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken, in denen Wildschäden vorkommen, 
darf die Jagd nicht ruhen, wenn ein Jagdgenosse dagegen Einspruch erhebt. 
Der Einspruch ist jederzeit zulässig und beim Jagdvorsteher anzubringen. Gegen 
dessen Bescheid findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde beim Kreisausschuß, 
in Stadtkreisen beim Bezirksausschusse statt. 
84. 
Die Verpachtung ist durch den Jagdvorsteher vorzunehmen. 
Für die Art der Verpachtung ist das Interesse der Jagdgenossenschaft 
maßgebend. 
Der Jagdvorsteher hat die von ihm beabsichtigte Art der Verpachtung in 
ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die von ihm in Aussicht genommenen 
Pachtbedingungen sind zwei Wochen lang öffentlich auszulegen. Ort und Zeit 
der Auslegung sind in der Bekanntmachung über die Art der Verpachtung an- 
ugeben. 
zug Jeder Jagdgenosse kann gegen die Art der Verpachtung und gegen die 
Pachtbedingungen während der Auslegungsfrist Einspruch beim Kreisausschuß, 
in Stadtkreisen beim Bezirksausschuß erheben. 
Ort und Zeit der Verpachtung, sofern sie öffentlich meistbietend erfolgen 
soll, sind mindestens zwei Wochen vorher in ortsüblicher Weise und durch das 
von der Jagdaufsichtsbehörde bestimmte Blatt bekannt zu machen. 
5. 
Für die Verpachtung gelten im übrigen folgende Bestimmungen: 
1. die Pachtverträge sind schriftlich abzuschließen; 
2. die Verpachtung der Jagd auf demselben Jagdbezirke soll in der Regel 
nicht an mehr als drei Personen gemeinschaftlich erfolgen, jedoch kann
	        
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