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86.
Insoweit der Patron oder ein sonst speziell Verpflichteter als solcher nach
bestehendem Rechte für einzelne kirchliche Bedürfnisse nach besonderen Grundsätzen
beizutragen hat, ist er als Gemeindeglied für diese Bedürfnisse in demselben
Umfange wie bisher von der Kirchensteuer freizulassen.
87.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden gesetzlichen Be-
freiungen von der Staatseinkommensteuer oder den staatlich veranlagten Steuern
haben die entsprechende Befreiung von der Kirchensteuer zur Folge.
Von der Kirchensteuer bleiben die Geistlichen und Kirchenbeamten hinsichtlich
ihres Diensteinkommens und ihres Ruhegehalts, bei dauernder Verbindung des
Kirchenamts mit einem anderen Amte hinsichtlich ihrer gesamten Dienstbezüge
insoweit befreit, als ihnen die Befreiung bisher schon gewährt worden ist.
Von der Kirchensteuer sind befreit die hinterbliebenen Witwen und Waisen
der Kirchenbeamten hinsichtlich derjenigen dauernden Bezüge, welche ihnen mit
Rücksicht auf das kirchliche Amt des Verstorbenen aus anderen als privatrecht-
lichen Titeln zustehen, sowie diejenigen, welche aus Anlaß des Todes eines Geist-
lichen oder Kirchenbeamten Bezüge während der Sterbe= und Gnadenzeit erhalten,
hinsichtlich dieser Bezüge. s
Auf speziellen Rechtstiteln beruhende Verpflichtungen zur Leistung von
Kirchensteuern oder Befreiungen von solchen bleiben unberührt.
III. Amlegung der Kirchensteuer.
a. Verteilungsmaßstab.
89.
Die Kirchensteuern sind für das Rechnungsjahr umzulegen.
Als Maßstab der Umlegung dient die Staatseinkommensteuer, erforder-
lichenfalls einschließlich der staatlich veranlagten fingierten Normalsteuersätze, und,
sofern daneben eine Heranziehung der Realsteuern erfolgen soll, die staatlich ver-
anlagte Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer. Die Ergänzungssteuer, die
Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sowie die Betriebssteuer und die
Warenhaussteuer sind bei der Umlegung der Kirchensteuern nicht heranzuziehen.
&10.
Die Heranziehung der Staatseinkommensteuer hat mit den aus 9# 2 und 4
sich ergebenden Maßgaben in vollem Umfange stattzufinden.
Die Heranziehung der staatlich veranlagten Grund-, Gebäude= und Ge-
werbesteuern ist nur insoweit zulässig, als diese Steuern für Grundbesitz beziehungs-
weise Betriebe veranlagt sind) welche in der Kirchengemeinde belegen sind.