Bei Zugängen im Laufe des Jahres sowie in denjenigen Fällen, in
welchen die staatlich veranlagte Steuer nicht die unveränderte Grundlage der
Steuerzuschläge bildet, bedarf es stets besonderer verschlossener Mitteilung.
ach erfolgter Bekanntmachung ist die Steuer in den ersten acht Tagen
eines jeden Kalendervierteljahrs zu entrichten.
An Stelle des Vierteljahrs kann durch Beschluß der kirchlichen Ver-
anlagungsbehörde (# 16) eine halbjährliche und, falls nicht mehr als 20 Prozent
der Staatseinkommensteuer zu erheben sind, eine jährliche Hebeperiode eingeführt
werden. Auch kann festgestellt werden, daß die Hebung gleichzeitig mit der Ein-
ziehung der Staats= oder Kommunalsteuern an einem oder mehreren Einziehungs-
terminen erfolge.
Wird im Laufe des Rechnungsjahrs eine außerordentliche Umlage not-
wendig, so ist über die Termine der Einziehung in dem Steuerbeschlusse Be-
stimmung zu treffen.
Die Einziehung selbst findet auf Grund einer vorher ergangenen oder
spätestens gleichzeitig erfolgenden Zahlungsaufforderung statt, die, wenn sie
schriftlich geschieht, verschlossen sein muß.
b. Zwangsvollstreckung.
420.
Die Zwangsvollstreckung wegen einer von der bischöflichen und der staat-
lichen Aufsichtsbehörde genehmigten Kirchensteuer erfolgt nach den Vorschriften
über das Verwaltungszwangsverfahren auf Ersuchen der zuständigen kirchlichen
Gemeindeorgane durch die staatlichen Vollstreckungebehörden oder, soweit die
Einsiehung der Staatssteuern durch kommunale Vollstreckungsbehörden erfolgt,
urch diese.
Den Vollstreckungsbehörden ist, falls nicht ein geringerer Entgelt vereinbart
wird, eine Vergütung von 2 Prozent des durch sie zur Einziehung gelangenden
Steuerbetrags zu gewähren. Die Vollziehungsbeamten haben außerdem auf die
tarifmäßigen Einziehungsgebühren Anspruch.
Die Vollstreckungsbehörde hat vor zwangsweiser Einziehung der Steuer-
beträge deren Ubereinstimmung mit den Festsetzungen des genehmigten Umlage-
beschlusses zu prüfen.
. Rechtsmittel.
C. 21.
Den zur Kirchensteuer Herangezogenen steht gegen die Heranziehung be-
ziehungsweise Veranlagung Einspruch zu.
Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der
Aufforderung zur Lahlung ab gerechnet (§ 19 Abs. 7), bei dem Kirchenvorstand
einzulegen.
Einsprüche, welche sich gegen die staatliche Veranlagung richten, sind un-
zulässig.