Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Bei Zugängen im Laufe des Jahres sowie in denjenigen Fällen, in 
welchen die staatlich veranlagte Steuer nicht die unveränderte Grundlage der 
Steuerzuschläge bildet, bedarf es stets besonderer verschlossener Mitteilung. 
ach erfolgter Bekanntmachung ist die Steuer in den ersten acht Tagen 
eines jeden Kalendervierteljahrs zu entrichten. 
An Stelle des Vierteljahrs kann durch Beschluß der kirchlichen Ver- 
anlagungsbehörde (# 16) eine halbjährliche und, falls nicht mehr als 20 Prozent 
der Staatseinkommensteuer zu erheben sind, eine jährliche Hebeperiode eingeführt 
werden. Auch kann festgestellt werden, daß die Hebung gleichzeitig mit der Ein- 
ziehung der Staats= oder Kommunalsteuern an einem oder mehreren Einziehungs- 
terminen erfolge. 
Wird im Laufe des Rechnungsjahrs eine außerordentliche Umlage not- 
wendig, so ist über die Termine der Einziehung in dem Steuerbeschlusse Be- 
stimmung zu treffen. 
Die Einziehung selbst findet auf Grund einer vorher ergangenen oder 
spätestens gleichzeitig erfolgenden Zahlungsaufforderung statt, die, wenn sie 
schriftlich geschieht, verschlossen sein muß. 
b. Zwangsvollstreckung. 
420. 
Die Zwangsvollstreckung wegen einer von der bischöflichen und der staat- 
lichen Aufsichtsbehörde genehmigten Kirchensteuer erfolgt nach den Vorschriften 
über das Verwaltungszwangsverfahren auf Ersuchen der zuständigen kirchlichen 
Gemeindeorgane durch die staatlichen Vollstreckungebehörden oder, soweit die 
Einsiehung der Staatssteuern durch kommunale Vollstreckungsbehörden erfolgt, 
urch diese. 
Den Vollstreckungsbehörden ist, falls nicht ein geringerer Entgelt vereinbart 
wird, eine Vergütung von 2 Prozent des durch sie zur Einziehung gelangenden 
Steuerbetrags zu gewähren. Die Vollziehungsbeamten haben außerdem auf die 
tarifmäßigen Einziehungsgebühren Anspruch. 
Die Vollstreckungsbehörde hat vor zwangsweiser Einziehung der Steuer- 
beträge deren Ubereinstimmung mit den Festsetzungen des genehmigten Umlage- 
beschlusses zu prüfen. 
  
  
. Rechtsmittel. 
C. 21. 
Den zur Kirchensteuer Herangezogenen steht gegen die Heranziehung be- 
ziehungsweise Veranlagung Einspruch zu. 
Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der 
Aufforderung zur Lahlung ab gerechnet (§ 19 Abs. 7), bei dem Kirchenvorstand 
einzulegen. 
Einsprüche, welche sich gegen die staatliche Veranlagung richten, sind un- 
zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.