Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Die  Staatsbehörde  beschließt  nach  Anhörung  der  beteiligten  Kirchengemeinden
  und  bischöflichen  Behörden.

26.

Wird  die  Beschwerde  oder  der  Antrag  den  Vorschriften  des  §&  23  Abs.  1
und  9  25  Abs.  1  zuwider  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  bei  der  zur  Entscheidung
oder  Beschlußfassung  zuständigen  Staatsbehörde  angebracht,  so  gilt  die  Frist
als  gewahrt.

827.

Gegen  die  Entscheidungen  und  Beschlüsse  der  Staatsbehörde  nach  9#  23
und  25  steht  binnen  einer  mit  dem  ersten  Tage  nach  erfolgter  Zustellung  beginnenden
  Frist  von  zwei  Wochen  sowohl  dem  Steuerpflichtigen  als  auch  den
beteiligten  Kirchengemeinden  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungzsgerichte  zu.

Die  Klage  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1.  daß  die  angefochtene  Entscheidung  oder  der  angefochtene  Beschluß  auf
der  Nichtanwendung  oder  auf  der  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden
  Rechtes,  insbesondere  auch  der  von  den  Behörden  innerhalb
ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen  beruhej

2.  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

In  der  Klage  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung  oder
unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechtes,  oder  worin  die  behaupteten  Mängel
des  Verfahrens  gefunden  werden.

In  den  Fällen  des  §9  23  Abs.  3  findet  die  Klage  nicht  statt.

(28.

Durch  die  Erhebung  des  Einspruchs  oder  der  Beschwerde  oder  durch  die
Stellung  des  Verteilungsantrags  oder  durch  die  Anstellung  der  Klage  wird  die
Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Kirchensteuer  nicht  aufgehoben.

Die  Staatsbehörde  ist  befugt,  bis  zur  endgültigen  Entscheidung  die  vorläufige
  Aussetzung  der  Vollstreckung  anzuordnen.

29.

Der  ordentliche  Rechtsweg  findet  gegen  die  Heranziehung  zur  Kirchensteuer
nur  in  den  Fällen  der  §§#  9  und  10  des  Gesetzes  wegen  Erweiterung  des  Rechtswegs
  vom  24.  Mai  1861  (Gesetz  Samml.  S.  241)  statt.

d.  Kosten.

/  30.

Hinsichtlich  der  Kosten  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Steuer  findet
a9  des  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893  (Gesetz  Samml.  S.  152)
sinngemäß  Anwendung.