Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Bremen wird sich angelegen sein lassen, die Wohngebäude, welche auf 
diesem Bebauungsgelände sich zur Zeit befinden, nebst dem zugehörigen Grund 
und Boden freihändig zu erwerben. 4 
Bremen verpflichtet sich, keine baupolizeilichen Bestimmungen zu treffen, 
welche die Errichtung wohlfeiler Wohnungen (Arbeiterwohnungen) auf dem Be- 
bauungsgelände zu erschweren geeignet sind. 
Es ist für die beiden Gemeindebezirke Bremerhaven und Lehe, einschließlich 
des jetzt von dem Zollinlandbahnhof eingenommenen Geländes, ein gemeinsamer 
Bebauungsplan aufzustellen. 
Artikel 19. 
Gegen die Abtretung der Staatshoheit über das im Artikel 18 bezeichnete Be- 
bauungsgelände zahlt Bremen an Preußen zur Verwendung für Zwecke der öffent- 
lichen Vollsschull in Lehe eine einmalige Kapitalabsindung von 1 000 000 Mark, 
buchstäblich: „Einer Million Mark“, welche binnen sechs Monaten nach dem 
Inkrafttreten dieses Vertrags an die Königlich Preußische Regierungs-Hauptkasse 
zu Stade zu entrichten ist. 
Artikel 20. 
Für die drei Gemeinden Bremerhaven, Geestemünde und Lehe sind inner- 
halb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Vertrags baupolizeiliche Vor- 
schriften über die bauliche Ausnutzung der Grundfläche, die Höhe der Gebäude 
(Zahl der Geschosse), die zu fordernde geringste Hofgröße, die Höhe der zum 
dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmten Räume und die Stärke der 
Wände einzuführen. 
Artikel 21. 
Preußen und Bremen werden in geeigneten Fällen auf ein gedeihliches 
Zusammenarbeiten der drei Gemeinden Bremerhaven,) Geestemünde und Lehe bei 
der gemeinsamen Errichtung und Ausnutzung öffentlicher Anlagen, Anstalten und 
Einrichtungen hinwirken. 
Artikel 22. 
Bremen darf in dem neuen Hafengebiet ohne Zustimmung Preußens 
keinerlei der Hochseefischerei oder dem Fisch= (Herings-) Handel und deren Neben- 
betrieben dienende Einrichtungen schaffen oder zulassen. 
In dem jetzgen Hafengebiete dürfen solche Einrichtungen, einschließlich der 
Kohlenversorgung für Fischereifahrzeuge f ohne Zustimmung Preußens nur zwischen 
dem Westufer des als „Alter Hafen“ bezeichneten Beckens und dem Binnenfuße 
des jetzigen Weserdeichs und zwar mit der Maßgabe hergestellt und betrieben 
werden, daß staatliche Mittel in Zukunft hier keine Verwendung finden. Nicht 
unter die Abrede fallen diejenigen staatlichen Aufwendungen, welche nach dem 
bei Beginn der Vertragsverhandlungen bereits feststehenden Projekt einer Fisch- 
versandhalle auf dem bezeichneten Gelände am Westufer in Aussicht genommen 
sind, und von welchen der bremische Staat 65 000 Mark, die Stadt Bremer- 
Gesetz= Samml. 1905. (Nr. 10630—10631.) 56
	        
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