Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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haven ebenfalls 65 000 Mark (kapitalisierter Jahresbeitrag von 2 500 Marh zu 
übernehmen beabsichtigen. 
Nach Ablauf eines Zeitraums von dreißig Jahren nach dem Inkrafttreten 
des Vertrags ist Preußen bereit, wegen der Aufhebung der Beschränkung in dem 
jetzigen Hafengebiet und einer anderweitigen Regelung dieses Punktes mit Bremen 
zu verhandeln. 
Artikel 23. 
Gegen das ihm nach vorstehenden Bestimmungen überlassene preußische 
Gelände tritt Bremen seinerseits von dem an der Wümme in den Gemarkungen 
Borgfeld und Oberneuland belegenen und an die preußische Gemeinde Fischerhude, 
Kreis Achim, angrenzenden Gebiete eine Fläche von 595 Hektar 28 Ar 22 Quadrat- 
meter Größe, welche in dem diesem Vertrage beigefügten „Plane, betreffend das 
Wümmegebiet bei Fischerhude, Kreis Achim“ (Blatt 2) mit den blauen Buch- 
staben abcddefghiklmnopga unmschrieben und grün angelegt ist, mit 
voller Staatshoheit an Preußen ab. 
  
Artikel 24. 
Die neue Hoheitsgrenze im Gebiete der Wümme wird durch die auf dem 
beigefügtem Plane (Blatt 2) mit den blauen Buchstaben abcdefghitk 
bezeichneten, rot schraffierten Linien gebildet. Sie soll im Laufe des Jahres 1904 
durch eine gemeinschaftliche Kommission auf Kosten Preußens an Ort und Stelle 
aufgemessen, beschrieben und bezeichnet werden. 
Artikel 25. 
Die Unterhaltung der Grenzgräben, die die neue Hoheitsgrenze im Gebiete 
der Wümme bilden, wird im Wege der Vereinbarung zwischen den beiderseitigen 
Regierungen geregelt werden. VBis dahin sollen diese Gräben in der bisherigen 
Weise unterhalten und geschaut werden. 
Die Unterhaltung der Stauwehre im Wietengraben bei Ebbensiek und 
Hilkenwahr verbleibt den bisher dazu Verpflichteten. 
Artikel 26. 
Falls Preußen einer Regulierung der Wasserzüge näher treten sollte, die 
in dem im Artikel 23 bezeichneten Gelinde belegen sind, wird Bremen keinen 
Widerspruch dagegen erheben und bei der Ausarbeitung und Durchführung des 
Entwurfs mitwirken. 
Artikel 27. 
Streitigkeiten zwischen Preußen und Bremen über die durch den gegen- 
wärtigen Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie über die Ausführung 
des Vertrags werden endgültig, unter Ausschließung des Rechtswegs, durch ein 
aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht entschieden. Der Herr Reichs-
	        
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