Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Bremerhaven (Blatt 3) mit den blauen Buchstaben ABCDDLA, 
ferner I. MNOPOCRSTUVWLund X7Y2 Xumschriebenen 
Land- und Wasserflächen der Gemeinden Lehe und Imsum von 
im ganzen 587 Hektar 17 Ar 28 Quadratmeter Größe, einschließ- 
lich 113 Hektar 05 Ar 69 Quadratmeter Watt- und Wasser- 
flächen, mit voller Staatshoheit ab.“ 
Der Artikel 1 Abs. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Die Abtretung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen 
der Artikel 2 bis 27 des im Eingange bezeichneten Vertrags mit 
den sich aus den nachstehenden Paragraphen ergebenden Ande- 
rungen.“ 
Die neue Hoheitsgrenze bei Bremerhaven (Artikel 2 des Vertrags vom 
21. Mai 1904) wird durch die auf dem vorerwähnten Plane mit den 
blauen Buchstaben DKI und LMNOPORSTUV sowie X72 
bezeichneten, rot schraffierten Linien gebildet. 
Die Feststellung der Grenze soll im Laufe des Jahres 1905 — anstatt 
im Jahre 1904 — erfolgen. 
Der an Bremen abzutretende Teil des im Artikel 8 bezeichneten Straßen- 
zugs, welcher von der Hafenstraße abzweigt, beginnt nicht in C, 
sondern in Dl. 
Der Artikel 18 Abs. 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„„Von dem überwiesenen Gelände wird Bremen den auf 
dem diesem Zusatzvertrage beigefügten Plane (Blatt 3) mit den 
blauen Buchstaben AB CDDI KI A umschriebenen, gelb ange- 
legten Flächenteil zur Erweiterung des Stadtgebiets von Bremer- 
haven verwenden.“ 
Die neuen Grenzlinie D! bis KI liegt an der östlichen Grenze des 
Feldwegs, welcher am Sollinlandbahnhof und dem Anschlußgleise nach 
Bremerhaven entlang führt. 
Die auf dem Plane eingetragene Angabe über die Flächengröße 
ist durchstrichen und durch eine neue Eintragung in blauer Farbe er- 
setzt worden. 
Der Artikel 18 Abs. 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Es ist für die beiden Gemeindebezirke Bremerhaven und 
Lehe einschließlich des jetzt von dem Zollinlandbahnhof einge- 
nommenen Geländes und des Flächenteils, der von dem über- 
wiesenen Gelände zur Erweiterung des Stadtgebiets von Bremer- 
haven zu verwenden ist (Artikel 18 Abs. 1 in der Fassung der 
vorstehenden Nr. 6), ein gemeinsamer Bebauungsplan aufzustellen, 
welcher insbesondere den gegenseitigen Anschluß der Straßen von 
Lehe und der Straßen von Bremerhaven sichert.“
	        
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