Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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nicht herbeigeführt werden; bei Streitigkeiten hierüber trifft auf 
Beschwerde des Vertrauensmanns die Bergbehörde die ent- 
sprechenden Anordnungen. Der Vertrauensmann bleibt im Arbeits- 
verhältnisse des Bergwerkes. Mit der Beendigung desselben erlischt 
sein Amt. Der Bergwerksbesitzer ist ferner verpflichtet, den Lohn 
des Vertrauensmanns auf Antrag des ständigen Arbeiteraus- 
schusses oder der Mehrzahl der beteiligten Arbeiter vorschußweise zu 
zahlen. — Er ist berechtigt, den vorschußweise guzahlten Lohn den 
beteiligten Arbeitern bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen.“ 
3. § 80 d Abs. 1 erhält hinter dem zweiten Satze folgenden Lusatz: 
„die im Laufe eines Kalendermonats gegen einen Arbeiter wegen 
ungenügender oder vorschriftswidriger Beladung von Fördergefäßen 
verhängten Geldstrafen dürfen in ihrem Gesamtbetrage fünf Mark 
nicht übersteigen.“ 
4. 9 80 d Abf. 2 erhält folgende Fassung: 
„Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter des Berg- 
werkes verwendet werden. Wenn für das Bergwerk ein ständiger 
Arbeiterausschuß vorgeschrieben ist, müssen die Strafgelder einer 
Unterstützungskasse zu Gunsten der Arbeiter überwiesen werden, an 
deren Verwaltung der ständige Arbeiterausschuß mit der Maßgabe 
beteiligt sein muß, daß den von den Arbeitern gewählten Mit- 
gliedern mindestens die Hälfte der Stimmen zusteht. Die Grund- 
sätze für die Verwendung und Verwaltung müssen nach Anhörung 
der volljährigen Arbeiter oder des ständigen Arbeiterausschusses 
in der Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen festgelegt 
werden. Eine Ubersicht der Einnahmen und Ausgaben und des 
Vermögens dieser Kasse ist alljährlich in einer vom Oberbergamte 
vorgeschriebenen Form aufzustellen und diesem, nachdem sie zwei 
Wochen durch Aushang zur Kenntnis der Belegschaft gebracht ist, 
einzureichen.““ 
5. 9 80d Abs. 3 Satz 2 erhält in seinen Eingangsworten folgende Fassung: 
„„Mit Zustimmung des ständigen Arbeiterausschusses“ usw. 
6. 9 80 f erhält folgende Fassung: 
(Abs. 1.) „Auf denjenigen Bergwerken, auf welchen in der 
Regel mindestens 100 Arbeiter beschäftigt werden, muß ein 
ständiger Arbeiterausschuß vorhanden sein. Ihm liegt es ob, 
darauf hinzuwirken, daß das gute Einvernehmen innerhalb der 
Belegschaft und zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber 
erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird. 
(Abs. 2.) Der ständige Arbeiterausschuß hat die in den 9§ S0c 
Abs. 2) 804 Abs. 2, 3 und 80g Abs. 1 bezeichneten Aufgaben. 
 
	        
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