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nicht herbeigeführt werden; bei Streitigkeiten hierüber trifft auf
Beschwerde des Vertrauensmanns die Bergbehörde die ent-
sprechenden Anordnungen. Der Vertrauensmann bleibt im Arbeits-
verhältnisse des Bergwerkes. Mit der Beendigung desselben erlischt
sein Amt. Der Bergwerksbesitzer ist ferner verpflichtet, den Lohn
des Vertrauensmanns auf Antrag des ständigen Arbeiteraus-
schusses oder der Mehrzahl der beteiligten Arbeiter vorschußweise zu
zahlen. — Er ist berechtigt, den vorschußweise guzahlten Lohn den
beteiligten Arbeitern bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen.“
3. § 80 d Abs. 1 erhält hinter dem zweiten Satze folgenden Lusatz:
„die im Laufe eines Kalendermonats gegen einen Arbeiter wegen
ungenügender oder vorschriftswidriger Beladung von Fördergefäßen
verhängten Geldstrafen dürfen in ihrem Gesamtbetrage fünf Mark
nicht übersteigen.“
4. 9 80 d Abf. 2 erhält folgende Fassung:
„Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter des Berg-
werkes verwendet werden. Wenn für das Bergwerk ein ständiger
Arbeiterausschuß vorgeschrieben ist, müssen die Strafgelder einer
Unterstützungskasse zu Gunsten der Arbeiter überwiesen werden, an
deren Verwaltung der ständige Arbeiterausschuß mit der Maßgabe
beteiligt sein muß, daß den von den Arbeitern gewählten Mit-
gliedern mindestens die Hälfte der Stimmen zusteht. Die Grund-
sätze für die Verwendung und Verwaltung müssen nach Anhörung
der volljährigen Arbeiter oder des ständigen Arbeiterausschusses
in der Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen festgelegt
werden. Eine Ubersicht der Einnahmen und Ausgaben und des
Vermögens dieser Kasse ist alljährlich in einer vom Oberbergamte
vorgeschriebenen Form aufzustellen und diesem, nachdem sie zwei
Wochen durch Aushang zur Kenntnis der Belegschaft gebracht ist,
einzureichen.““
5. 9 80d Abs. 3 Satz 2 erhält in seinen Eingangsworten folgende Fassung:
„„Mit Zustimmung des ständigen Arbeiterausschusses“ usw.
6. 9 80 f erhält folgende Fassung:
(Abs. 1.) „Auf denjenigen Bergwerken, auf welchen in der
Regel mindestens 100 Arbeiter beschäftigt werden, muß ein
ständiger Arbeiterausschuß vorhanden sein. Ihm liegt es ob,
darauf hinzuwirken, daß das gute Einvernehmen innerhalb der
Belegschaft und zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber
erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird.
(Abs. 2.) Der ständige Arbeiterausschuß hat die in den 9§ S0c
Abs. 2) 804 Abs. 2, 3 und 80g Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.