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lichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 561) nicht besteht, kann
die Wegepolizeibehörde verlangen, daß bauliche Anlagen aller Art, Einhegungen,
Bäume und Sträucher, welche in Zukunft auf solchen Grundstücken angebracht
werden sollen, in der zur Austrocknung des Weges erforderlichen Entfernung,
jedoch höchstens bis zu drei Metern vom Rande des Weges, vom Wege zurück-
bleiben. Ist ein Graben vorhanden, so wird er auf diese Entfernung angerechnet.
Auf Bäume und Sträucher findet die Vorschrift des Abs. 2 nur Anwendung,
soweit das Grundstück seither nicht bereits forstlich genutzt wurde.
38.
Handelt es sich um die durch Lohnarbeiter nicht zu beschaffende Beseitigung
oder Verhütung zeitweiliger Unterbrechung des Verkehrs infolge von Schneefall,
Schneewehen, Eisgang, Uberschwemmung oder sonstigen Ereignissen, so sind die
Einwohner der Gemeinden, innerhalb deren Bezirk solche Ereignisse eingetreten sind,
sowie der benachbarten Ortschaften zur Leistung von Naturaldiensten verpflichtet.
Hinsichtlich der Ableistung der Dienste durch Stellvertreter, ihres Ersatzes
durch Leistung eines Geldbeitrags und der Befreiung von Naturaldiensten finden
die Bestimmungen des § 68 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893
(Gesetz-Samml. S. 152) entsprechend Anwendung.
Für die Leistung dieser Dienste hat der Wegebaupflichtige Entschädigung
nach ortsüblichen Sätzen zu gewähren. Im Streitfalle wird die Entschädigung
vom Kreisausschuß oder, wenn eine Stadt mit mehr als 10 000 Einwohnern
beteiligt ist, vom Bezirksausschuß endgültig festgestellt.
Vierter Titel.
Schluß= und Abergangebestimmungen.
#(239.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1905 in Kraft und von diesem
Zeitpunkt ab an Stelle aller bisherigen allgemeinen und besonderen gesetzlichen
Vorschriften, Ordnungen, Gewohnheitsrechte und Observanzen in Beziehung auf
die Wegebaulast, soweit sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten werden.
"40.
Das Gesetz, betreffend die Ausführung der 98 5 und 6 des Gesetzes vom
30. April 1873 wegen der Dotation der Provinzial- und Kreisverbände, vom
8. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 497), das Gesetz, betreffend die Uberweisung
weiterer Dotationen an die Provinzialverbände, vom 2. Juni 1902 (Gesetz-
Samml. S. 167), die auf öffentliche Wege bezüglichen Vorschriften des Gesetzes
über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (Gesetz-Samml.
S. 225) und das Gesetz, betreffend die Vorausleistungen zum Wegebau, vom
18. August 1902 (Gesetz= Samml. S. 315) werden von den Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht berührt.