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Hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden zur Wahrnehmung der in der
Wegepolizei begründeten Befugnisse, des Verfahrens und der Rechtsmittel gegen
die Anordnungen der Wegepolizeibehörden kommen die Bestimmungen der 9# 55
bis 57 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 (Gesetz-Samml. S. 237)
zur Anwendung. Wegen der Zuständigkeit und des Verfahrens der Auseinander-
setzungsbehörden in Wegebausachen verbleibt es bei den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen.
& 41.
Die durch Gesetz begründete Befugnis der Behörden zur besonderen Regelung
der Wegebaulast wird durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
42.
Diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten in Beziehung auf den Wegebau,
welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch besonderen Titel begründet sind,
werden insoweit aufgehoben, als in dem letzteren die Wegebaulast bloß nach den
bisherigen allgemeinen oder besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen,
Gewohnheitsrechten und Observanzen anerkannt oder festgestellt ist.
Für Urbarien, gutsherrlich-bäuerliche Regulierungs= und für Gemeinheits-
teilungsrezesse gilt vorbehaltlich des Gegenbeweises die Vermutung, daß in ihnen
die Rechte und Verbindlichkeiten in Beziehung auf den Wegebau nach den bis-
herigen allgemeinen oder besonderen gesetzlichen Vorschriften, Ordnungen, Gewohn-
heitsrechten und Observanzen anerkannt oder festgestellt seien. Diese Vermutung
greift nicht Platz, soweit in Urbarien oder Rezessen für eine Gemeinde wegebau-
liche Rechte oder Verbindlichkeiten in bezug auf solche Wege begründet sind, die
außerhalb des Gemeindebezirkes belegen sind.
/(43.
Verbindlichkeiten des Staates in Beziehung auf den Wegebau, welche auf
Observanzen oder besonderen Titeln beruhen, die gemäß §9 39 und 42 Abs. 1
aufgehoben werden, bleiben bestehen vorbehaltlich ihrer Ablösbarkeit gemäß §9 25.
Soweit jedoch die Wegebaulast gemäß § 15 Abs. 2 seitens des Provinzial=
oder Kreisverbandes oder gemäß 9 17 Abs. 1 von einer Gemeinde übernommen
ist, oder soweit fiskalische Verpflichtungen zu einzelnen Wegebauleistungen vertrags-
mäßig dem Provinzial= oder Kreisverband oder einer Gemeinde dauernd über-
tragen sind, liegt die Erfüllung nur diesen ob.
| 44.
Die bisherigen Verpflichtungen des Reichs zur Unterhaltung von Wegen
und ihren Zubehörungen werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht
berührt.
45.
Sofern es wegen örtlich vermischter Lage oder wegen Unsicherheit der
Gemeindebezirksgrenzen zur Ubernahme der durch Urbarien und gutsherrlich-bäuerliche