— 369 —
/50.
Auf nichtöffentliche Wege, deren Benutzung einem bestimmten Personen-
kreise zusteht (Interessentenwege § 3), findet, wenn das Gemeinschaftsverhältnis
nicht durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründet ist, das Gesetz, betreffend
die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen An-
gelegenheiten, vom 2. April 1887 (Gesetz Samml. S. 105) mit der Maßgabe
sinngemäß Anwendung, daß an Stelle der Auseinandersetzungsbehörde der Kreis-
ausschuß, in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirksausschuß
vorbehaltlich der Beschwerde nach § 121 des Gesetzes über die allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195) beschließt und, soweit
erforderlich, den Beitragsmaßstab feststellt. Hinsichtlich der Beteiligung und des
Beitragsverhältnisses unter den Beteiligten selbst unterliegt die Feststellung der
Mgchung im Rechtswege binnen drei Monaten nach Zustellung des endgültigen
escheids.
/51.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten wird mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Jagdhaus Rominten, den 27. September 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Budde. Frhr. v. Richthofen.
v. Bethmann Hollweg.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W.9 zu richten.
Gesetz Samml. 1905. (Nr. 10647.) 68