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11.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, die in dem §& 8 des gegenwärtigen
Gesetzes bezeichneten Absperrungs= und Aufsichtsmaßregeln für einzelne Teile oder
den ganzen Umfang der Monarchie auch auf andere in dem 9 8 des gegen-
wärtigen Gesetzes nicht genannte übertragbare Krankheiten in besonderen Aus-
nahmefällen vorübergehend auszudehnen, wenn und solange dieselben in epidemischer
Verbreitung auftreten.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung und auf Grund der §# 5
und 7 ergangenen Verordnungen sind dem Landtage, wenn er versammelt ist,
sofort, andernfalls bei seinem nächsten Zusammentreten vorzulegen. Sie sind
außer Kraft zu setzen, soweit der Landtag seine Zustimmung versagt.
Bierter Abschnitt.
Derfahren und Bebörden.
12.
Die in dem Reichsgesetze, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten, und in dem gegenwärtigen Gesetze den Polizeibehörden überwiesenen
Obliegenheiten werden, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht ein anderes bestimmt,
von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der Landrat ist befugt, die Amts-
verrichtungen der Ortspolizeibehörden für den einzelnen Fall einer übertragbaren
Krankheit zu übernehmen.
Die Zuständigkeit der Landespolizeibehörden auf dem Gebiete der Seuchen-
bekämpfung wird durch die Bestimmung des Abs. 1 nicht berührt.
Gegen die Anordnungen der Polizeibehörde finden die durch das Landes-
verwaltungsgesetz gegebenen Rechtsmittel statt.
Die Anfechtung der Anordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.
/l13.
Beamtete Arzte im Sinne des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung
gemeingefährlicher Krankheiten, und des gegenwärtigen Gesetzes sind die Kreis-
ärzte, die Kreisassistenzärzte, soweit sie mit der Stellvertretung von Kreisärzten
beauftragt sind, sowie die mit der Wahrnehmung der kreisärztlichen Obliegen-
heiten beauftragten Stadtärzte in Stadtkreisen, die Hafen= und Quarantäneärzte
in Hafenorten, außerdem die als Kommissare der Regierungspräsidenten, der
Oberpräsidenten oder des Ministers der Medizinalangelegenheiten an Ort und
Stelle entsandten Medizinalbeamten.
Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 des vorbezeichneten Reichsgesetzes findet
auf die in dem § 1 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Krankheiten ent-
sprechende Anwendung.