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Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche bei einer an Kindbettfteber
Erkrankten während der Entbindung oder im Wochenbette
tätig sind, ist während der Dauer der Beschäftigung bei der Erkrankten
und innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Beendigung derselben
jede anderweite Tätigkeit als Hebamme oder Wochenbettpflegerin untersagt.
Auch nach Ablauf der achttägigen Frist ist eine Wiederaufnahme
der Tätigkeit nur nach gründlicher Reinigung und Desinfektion ihres
Körpers, ihrer Wäsche, Kleidung und Instrumente nach Anweisung
des beamteten Arztes gestattet. Die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit
vor Ablauf der achttägigen Frist ist jedoch zulässig, wenn der
beamtete Arzt dies für unbedenklich erklärt;
Koörnerkrankheit (Granulose, Trachom): Beobachtung kranker und
krankheitsverdächtiger Personen (§ 12), Meldepflicht (§ 13), Desinfektion
19 Abs. 1 und 3);
Lungen= und Kehlkopfstuberkulose: Desinfektion (6 19 Abs. 1 und 3),;
Rückfallfieber (Febris recurrens): Beobachtung kranker Personen (§ 12),
Meldepflicht (§I 13), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2 und 3),
Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser (§ 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen
für das berufsmäßige Pflegepersonal (§ 14 Abs. 5),
Verbot oder Beschränkung der Ansammlung größerer Menschenmengen
15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epidemischen Charakter angenommen
hat, Uberwachung der Schiffahrt (6 15 Nr. 4 und 5),
Fernhaltung von dem Schul= und Unterrichtsbesuche G 16), Räumung
von Wohnungen und Gebäuden (6 18), Desinfektion (6 19 Abk. 1
und 3);
Ruhr, übertragbarer (Dysenterie): Absonderung kranker Personen § 14
Abs. 2), Verbot oder Beschränkung der Ansammlung größerer Menschenmengen
(§ 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epidemischen Charakter
angenommen hat, Fernhaltung von dem Schul= und Unterrichtsbesuche
16), Verbot oder Beschränkung der Benutzung von Wasserversorgungsanlagen
usw. (§ 17), Räumung von Wohnungen und Gebäuden (§ 18),
Desinfektion (G 19 Abs. 1 und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der
Leichen (6 21);
Scharlach: wie zu Nr. 1;
Syyphilis, Tripper und Schanker, bei Personen, welche gewerbsmäßig
Unzucht treiben: Beobachtung kranker, krankheits= oder ansteckungsverdächtiger
Personen (§ 12), Absonderung kranker Personen (§ 14 Abs. 2);
Typhus (Unterleibstyphus): Beobachtung kranker Personen (§ 12),
Meldepflicht (& 13), Absonderung kranker Personen (§5 14 Abs. 2 und 3
Satz 1), Kennzeichnung der Wohnungen und Häuser (§ 14 Abs. 4),
Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal 6 14