Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Hebammen  oder  Wochenbettpflegerinnen,  welche  bei  einer  an  Kindbettfteber
  Erkrankten  während  der  Entbindung  oder  im  Wochenbette
tätig  sind,  ist  während  der  Dauer  der  Beschäftigung  bei  der  Erkrankten
und  innerhalb  einer  Frist  von  acht  Tagen  nach  Beendigung  derselben
jede  anderweite  Tätigkeit  als  Hebamme  oder  Wochenbettpflegerin  untersagt.
  Auch  nach  Ablauf  der  achttägigen  Frist  ist  eine  Wiederaufnahme
der  Tätigkeit  nur  nach  gründlicher  Reinigung  und  Desinfektion  ihres
Körpers,  ihrer  Wäsche,  Kleidung  und  Instrumente  nach  Anweisung
des  beamteten  Arztes  gestattet.  Die  Wiederaufnahme  der  Berufstätigkeit
  vor  Ablauf  der  achttägigen  Frist  ist  jedoch  zulässig,  wenn  der
beamtete  Arzt  dies  für  unbedenklich  erklärt;

Koörnerkrankheit  (Granulose,  Trachom):  Beobachtung  kranker  und

krankheitsverdächtiger  Personen  (§  12),  Meldepflicht  (§  13),  Desinfektion
19  Abs.  1  und  3);

Lungen=  und  Kehlkopfstuberkulose:  Desinfektion  (6  19  Abs.  1  und  3),;

Rückfallfieber  (Febris  recurrens):  Beobachtung  kranker  Personen  (§  12),
Meldepflicht  (§I  13),  Absonderung  kranker  Personen  (§  14  Abs.  2  und  3),
Kennzeichnung  der  Wohnungen  und  Häuser  (§  14  Abs.  4),  Verkehrsbeschränkungen
  für  das  berufsmäßige  Pflegepersonal  (§  14  Abs.  5),
Verbot  oder  Beschränkung  der  Ansammlung  größerer  Menschenmengen
15  Nr.  3),  sobald  die  Krankheit  einen  epidemischen  Charakter  angenommen
  hat,  Uberwachung  der  Schiffahrt  (6  15  Nr.  4  und  5),
Fernhaltung  von  dem  Schul=  und  Unterrichtsbesuche  G  16),  Räumung
von  Wohnungen  und  Gebäuden  (6  18),  Desinfektion  (6  19  Abk.  1
und  3);

Ruhr,  übertragbarer  (Dysenterie):  Absonderung  kranker  Personen  §  14
Abs.  2),  Verbot  oder  Beschränkung  der  Ansammlung  größerer  Menschenmengen
  (§  15  Nr.  3),  sobald  die  Krankheit  einen  epidemischen  Charakter
angenommen  hat,  Fernhaltung  von  dem  Schul=  und  Unterrichtsbesuche
16),  Verbot  oder  Beschränkung  der  Benutzung  von  Wasserversorgungsanlagen
  usw.  (§  17),  Räumung  von  Wohnungen  und  Gebäuden  (§  18),
Desinfektion  (G  19  Abs.  1  und  3),  Vorsichtsmaßregeln  bezüglich  der
Leichen  (6  21);

 

Scharlach:  wie  zu  Nr.  1;
Syyphilis,  Tripper  und  Schanker,  bei  Personen,  welche  gewerbsmäßig

Unzucht  treiben:  Beobachtung  kranker,  krankheits=  oder  ansteckungsverdächtiger
  Personen  (§  12),  Absonderung  kranker  Personen  (§  14  Abs.  2);

Typhus  (Unterleibstyphus):  Beobachtung  kranker  Personen  (§  12),
Meldepflicht  (&  13),  Absonderung  kranker  Personen  (§5  14  Abs.  2  und  3
Satz  1),  Kennzeichnung  der  Wohnungen  und  Häuser  (§  14  Abs.  4),
Verkehrsbeschränkungen  für  das  berufsmäßige  Pflegepersonal  6  14