Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Fünfter Abschnitt. 
Entschädigungen. 
14. 
Die Bestimmungen der 59 29 bis 34 Satz 1 des Reichsgesetzes, betreffend 
die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, finden auf diejenigen Fälle ent- 
sprechende Anwendung, in welchen auf Grund der §#§ 8 und 11 des gegen- 
wärtigen Gesetzes die Desinfektion oder Vernichtung von Gegenständen polizeilich 
angeordnet worden ist. Der Anspruch auf Entschädigung fällt jedoch weg, wenn 
der Antragsteller den Verlust ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie 
notwendigen Unterhalts zu tragen vermag. 
0r 15. 
Die Festsetzung der Entschädigungen in den Fällen der §§&# 28 bis 33 des 
Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, und des 
14 des gegenwärtigen Gesetzes erfolgt durch die Ortspolizeibehörde. 
Gegen die Entscheidung findet unter Ausschluß des Rechtswegs innerhalb 
einer Frist von einem Monate nur die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, in 
Berlin an den Oberpräsidenten, statt. Die Entscheidung dieser Beschwerdeinstanz 
ist endgültig. 
§ 16. 
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigungen aus §& 28 des 
Reichsgelehes ) betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten) geschieht 
von Amts wegen. 
Die Entschädigungen sind nach Ablauf jeder Woche zu zahlen. 
" 17. 
Bei Gegenständen, welche auf polizeiliche Anordnung vernichtet werden sollen, 
ist vor der Vernichtung der gemeine Wert durch Sachverständige abzuschätzen. 
§l 18. 
Sind bei einer polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion Gegen- 
stände derart beschädigt worden, daß dieselben zu ihrem bestimmungsmäßigen 
Gebrauche nicht weiter verwendet werden können, so ist sowohl der Grad dieser 
Beschädigung wie der gemeine Wert der Gegenstände vor ihrer Rückgabe an den 
Empfangsberechtigten durch Sachverständige abzuschätzen. 
19. 
Bei den Abschätzungen gemäß den 9§ 17 und 18 des gegenwärtigen Ge- 
setzes sollen die Berechtigten tunlichst gehört werden.
	        
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