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(20.
In den Fällen der §#§ 17 und 18 des gegenwärtigen Gesetzes bedarf es
der Abschätzung nicht, wenn feststeht, daß ein Entschädigungsanspruch gesetzlich
ausgeschlossen ist, oder wenn der Berechtigte auf eine Entschädigung verzichtet hat.
8 21.
Für jeden Kreis sollen von dem Kreisausschuß, in Stadtkreisen von der
Gemeindevertretung, aus den sachverständigen Eingesessenen des Bezirkes auf die
Dauer von drei Jahren diejenigen Personen in der erforderlichen Zahl bezeichnet
werden, welche zu dem Amte eines Sachverständigen zugezogen werden können.
Als Sachverständige können auch Frauen bezeichnet werden.
Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Sach-
verständigen für den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen. In besonderen Fällen
ist die Polizeibehörde ermächtigt, andere Sachverständige zuzuziehen.
Die Sachverständigen sind von der Polizeibehörde durch Handschlag zu
verpflichten. Sie verwalten ihr Amt als Ehrenamt und haben nur Anspruch
auf Ersatz der baren Auslagen.
Auf das Amt der Sachverständigen finden die Vorschriften über die Uber-
nahme unbesoldeter Amter in der Verwaltung der Gemeinden und Kommunal=
verbände entsprechende Anwendung.
22.
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen
ist, sollen zu Sachverständigen nicht ernannt werden.
Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Schätzung ist jeder:
1. in eigener Sache;
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie oder im
zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, auch
wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht
mehr besteht.
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden,
sind unfähig, an einer Schätzung teilzunehmen.
23.
Die Sachverständigen haben über die Schätzung eine von ihnen zu unter-
zeichnende Urkunde aufzunehmen und der Ortspolizeibehörde zur Festsetzung der
Entschädigung zu übersenden.
Hat eine ausgeschlossene oder unfähige Person (6 22 Abs. 2 und 3) an
der Schätzung teilgenommen, so ist die Schätzung nichtig und zu wiederholen.
Ist die Wiederholung unausführbar, so erfolgt die Festsetzung nach freier
Würdigung des Schadens.
Gesetz- Samml. 1905. (Nr. 10619.) 71