Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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(Nr. 10575.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Langenschwalbach, Usingen, Wall- 
A merod und Wehen. Vom 14. Jannar 1905. 
uf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der 
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 
1899 (Gesetz= Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur An- 
meldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene 
Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Langenschwalbach gehörige Gemeinde 
Hausen v. d. Höhe, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Usingen gehörige Gemeinde Mönstadt, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wallmerod gehörige Gemeinde Görges- 
hausen, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wehen gehörige Gemeinde Wingsbach 
am 15. Februar d. J. beginnen soll. 
Berkin, den 14. Janmar 1905. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
  
  
Nr. 10576.) Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während 
des Kalenderjahrs 1904 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie 
die Bezirke, für welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der 
Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt. Vom 
- 17. Januar 1905. 
Go# Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, 
vom 13. November 1899 (Gesetz-Samml. S. 519) wird zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht, daß während des Kalenderjahrs 1904 auf Grund des Artikels 14 der 
Verordnung die Anlegung des Grundbuchs für die aus der Anlage ersichtlichen 
Grundbuchbezirke, Anlegungsbezirke und Bergwerke durch die dabei angegebenen 
Amtsblätter bekannt gemacht worden ist. 
Zugleich wird gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung zur öffentlichen 
denntnis gebracht, daß in den Grundbuchbezirken bfür welche nach der Bekannt- 
machung des Justizministers vom 20. Januar 1903 (Gesetz-Samml. S. 4) die 
Anlegung des Grundbuchs während des Kalenderjahrs 1902 erfolgt ist, das 
Grundbuch nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der von 
der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundftücke als angelegt gilt, selbst 
wenn sie ein Blatt noch nicht erhalten haben. 
Berlin, den 17. Januar 1905. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
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