— — 9 —
(Nr. 10575.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Langenschwalbach, Usingen, Wall-
A merod und Wehen. Vom 14. Jannar 1905.
uf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember
1899 (Gesetz= Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur An-
meldung von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene
Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Langenschwalbach gehörige Gemeinde
Hausen v. d. Höhe,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Usingen gehörige Gemeinde Mönstadt,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wallmerod gehörige Gemeinde Görges-
hausen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wehen gehörige Gemeinde Wingsbach
am 15. Februar d. J. beginnen soll.
Berkin, den 14. Janmar 1905.
Der Justizminister.
Schönstedt.
Nr. 10576.) Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während
des Kalenderjahrs 1904 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie
die Bezirke, für welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der
Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt. Vom
- 17. Januar 1905.
Go# Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen,
vom 13. November 1899 (Gesetz-Samml. S. 519) wird zur öffentlichen Kenntnis
gebracht, daß während des Kalenderjahrs 1904 auf Grund des Artikels 14 der
Verordnung die Anlegung des Grundbuchs für die aus der Anlage ersichtlichen
Grundbuchbezirke, Anlegungsbezirke und Bergwerke durch die dabei angegebenen
Amtsblätter bekannt gemacht worden ist.
Zugleich wird gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung zur öffentlichen
denntnis gebracht, daß in den Grundbuchbezirken bfür welche nach der Bekannt-
machung des Justizministers vom 20. Januar 1903 (Gesetz-Samml. S. 4) die
Anlegung des Grundbuchs während des Kalenderjahrs 1902 erfolgt ist, das
Grundbuch nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der von
der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundftücke als angelegt gilt, selbst
wenn sie ein Blatt noch nicht erhalten haben.
Berlin, den 17. Januar 1905.
Der Justizminister.
Schönstedt.
— — — —