Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Samml.  S.  193),  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,
was  folgt:
Artikel  l.

Die  im  Forsteinrichtungs-Bureau  des  Ministeriums  für  Landwirtschaft,
DOomänen  und  Forsten  beschäftigten  Vermessungsbeamten,  Forstgeometer  und
Zeichner  erhalten,  wenn  sie  in  Forstvermessungs-  und  Einrichtungssachen  Geschäfte
  außerhalb  ihres  Wohnorts  in  einer  Entfernung  von  nicht  weniger  als
2  Kilometer  verrichten,  für  jeden  Kalendertag,  welchen  sie  behufs  Erledigung  der
Geschäfte  ganz  oder  teilweise  auswärts  zubringen  müssen)  Reise=  beziehungsweise
Feldzulagen  nach  den  folgenden  Sätzen:

1.  bei  Abwesenheit  von  nicht  mehr  als  eintägiger  Dauer
Vermessungsbeamte  5  Nürb
Forstgeometer  und  Zeichner.  4

2.  bei  mehrtägiger  Abwesenheit  und  dadurch  bedingter  Übernachtung  außer

halb  des  Wohnorts

Vermessungsbeamte  650  Mark,
Forstgeometer  und  Zeichner  ....  100

für  jeden  Tag,  worin  die  Entschädigung  für  die  Zurücklegung  des  Weges  zwischen
Nachtquartier  und  Arbeitsstelle  mitenthalten  ist.

Artikel  ll.

Die  Forstgeometer  und  Zeichner  des  Forsteinrichtungs-Bureaus  erhalten
bei  Dienstreisen  in  Forstvermessungs=  und  Einrichtungssachen,  wenn  beziehungsweise
  soweit  die  Reise  nicht  auf  Eisenbahnen,  Kleinbahnen  oder  Dampfsschiffen
zurückzulegen  ist,  an  Reisekosten  einschließlich  der  Auslagen  für  Chaussee-,  Brückenund
  Fährgelder,  sowie  für  Fortschaffung  der  Karten  und  Instrumente  für  das
Kilometer  25  Pfennig.

Artikel  III.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1904  in  Kraft.  Soweit  sie
nicht  andere  Bestimmungen  enthält,  finden  auf  die  in  Forstvermessungs=  und
Einrichtungssachen  ausgeführten  Reisen  der  in  den  Artikeln  1  und  II  genannten
Beamten  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  21.  Juni  1897  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  29.  August  1904.

(L.  S.)  Wilhelm.

Sugleich  für  den  Finan  zminister

v.  Modbielski.