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des Staatsvertrags vom 27./30. Juni 1884 werden für das Halberstadt-Blanken-
burger Eisenbahnunternehmen außer Kraft gesetzt.
Artikel 6.
Die Halberstadt-Blankenburger Eisenbahngesellschaft hat sich wegen aller
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs
entstehen und gegen sie geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und,
insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unter-
werfen, auf dessen Gebiete sie entstanden sind.
Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen
der Königlich Preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen
ohne weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckbar sein, wie wenn sie ihren Sitz in
Preußen hätte.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird Anordnung treffen, daß
die bescheinigter Zustellung bedürfenden Verfügungen der Königlich Preußischen
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte auf deren Ersuchen ohne weiteres
dem Vorstande der Eisenbahngesellschaft durch die zuständige braunschweigische
Behörde zugestellt werden.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen ihr und der Eisenbahngesellschaft sowie die Handhabung der von ihr
auszuübenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer besonderen Behörde oder einem
besonderen Kommissare zu übertragen.
Artikel 7.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu-
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung gehandhabt. Die in den beiden Staatsgebieten stationierten
Bahnpolizeibeamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen
Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten.
Artikel 8.
Bei Anstellung der subalternen und unteren Bediensteten finden die für
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig
geltenden Grundsätze Anwendung. .
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft
bei sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebiets eines jeden der vertrag-
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere
Rücksicht zu nehmen.
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiete des anderen Staates
angestellt werden sollten, scheiden dadurch aus dem Untertanenverband ihres
Heimatlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie an-
gestellt sind, unterworfen.