Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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wird das auf die in Preußen und die in Braunschweig belegenen Strecken und 
Streckenteile verwendete Anlagekapital im Einverständnisse beider Regierungen fest- 
gestellt. Die erstmalige Feststellung des Anlagekapitals soll alsbald geschehen 
und eine weitere Feststellung vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung der 
neuen Linien folgenden Jahres vorgenommen werden. Von da ab geschieht die 
Festsetzung wiederkehrend von fünf zu fünf Jahren,) soweit nicht erhebliche Ver- 
mehrungen des Anlagekapitals andere Fristen bedingen. 
Gemäß vorstehenden Bestimmungen wird die Steuer vom 1. Januar 1905 
ab, und zwar alljährlich nachträglich erhoben. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird der Königlich Preußischen 
Regierung die Berechnung des Reinertrags der Bahnen alljährlich und zwar 
spätestens sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres mitteilen. 
  
Artikel 13. 
Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher Hoheits- 
rechte, insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahn- 
strecken und sonstigen Eisenbahnanlagen, werden Gebühren und Auslagen von 
den vertragschließenden Regierungen nicht erhoben werden. 
Artikel 14. 
Die vertragschließenden Regierungen behalten sich das Recht vor) das 
Eigentum der innerhalb ihres Gebiets belegenen neuen Strecken nebst allem be- 
weglichen und unbeweglichen Zubehör nach Ablauf von fünfzehn Jahren, vom 
Tage der Eröffnung eines zusammenhängenden Betriebs auf den Linien 
Blankenburg Quedlinburg—Thale an gerechnet, oder auch später nach einer in 
beiden Fällen mindestens ein Jahr vorher zu bewirkenden Ankündigung käuflich 
zu erwerben. 
Als Kaufpreis gilt der 25 fache Betrag des steuerpflichtigen Reinertrags, 
welcher im Durchschnitte der letzten der Ankündigung vorangegangenen fünf Be- 
triebsjahre für die in dem betreffenden Staatsgebiete belegenen Strecken auf- 
gekommen ist, mindestens aber der Betrag der von der Eisenbahngesellschaft aus 
eigenen Mitteln mit Genehmigung des Herzoglich Braunschweigischen Staats- 
ministeriums notwendig und nützlich aufgewendeten Anlagekosten. 
Zu dem auf den Preußischen Staat im Falle des Ankaufs übergehenden 
Zubehör gehört insbesondere ein der Länge der in Preußen gelegenen Strecken 
entsprechender Teil des vorhandenen Betriebsmaterials, ferner das zur Bahn= und 
zur Transportverwaltung dieser Strecken gehörige Inventar. 
Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten das Eigentum 
des in seinem Gebiete liegenden Teiles der neuen Bahnstrecken erwerben sollte, 
werden die vertragschließenden Regierungen sich über die zur Beibehaltung eines 
ungestörten einheitlichen Betriebs erforderlichen Maßregeln verständigen. 
 
	        
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