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wird das auf die in Preußen und die in Braunschweig belegenen Strecken und
Streckenteile verwendete Anlagekapital im Einverständnisse beider Regierungen fest-
gestellt. Die erstmalige Feststellung des Anlagekapitals soll alsbald geschehen
und eine weitere Feststellung vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung der
neuen Linien folgenden Jahres vorgenommen werden. Von da ab geschieht die
Festsetzung wiederkehrend von fünf zu fünf Jahren,) soweit nicht erhebliche Ver-
mehrungen des Anlagekapitals andere Fristen bedingen.
Gemäß vorstehenden Bestimmungen wird die Steuer vom 1. Januar 1905
ab, und zwar alljährlich nachträglich erhoben.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird der Königlich Preußischen
Regierung die Berechnung des Reinertrags der Bahnen alljährlich und zwar
spätestens sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres mitteilen.
Artikel 13.
Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher Hoheits-
rechte, insbesondere für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahn-
strecken und sonstigen Eisenbahnanlagen, werden Gebühren und Auslagen von
den vertragschließenden Regierungen nicht erhoben werden.
Artikel 14.
Die vertragschließenden Regierungen behalten sich das Recht vor) das
Eigentum der innerhalb ihres Gebiets belegenen neuen Strecken nebst allem be-
weglichen und unbeweglichen Zubehör nach Ablauf von fünfzehn Jahren, vom
Tage der Eröffnung eines zusammenhängenden Betriebs auf den Linien
Blankenburg Quedlinburg—Thale an gerechnet, oder auch später nach einer in
beiden Fällen mindestens ein Jahr vorher zu bewirkenden Ankündigung käuflich
zu erwerben.
Als Kaufpreis gilt der 25 fache Betrag des steuerpflichtigen Reinertrags,
welcher im Durchschnitte der letzten der Ankündigung vorangegangenen fünf Be-
triebsjahre für die in dem betreffenden Staatsgebiete belegenen Strecken auf-
gekommen ist, mindestens aber der Betrag der von der Eisenbahngesellschaft aus
eigenen Mitteln mit Genehmigung des Herzoglich Braunschweigischen Staats-
ministeriums notwendig und nützlich aufgewendeten Anlagekosten.
Zu dem auf den Preußischen Staat im Falle des Ankaufs übergehenden
Zubehör gehört insbesondere ein der Länge der in Preußen gelegenen Strecken
entsprechender Teil des vorhandenen Betriebsmaterials, ferner das zur Bahn= und
zur Transportverwaltung dieser Strecken gehörige Inventar.
Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten das Eigentum
des in seinem Gebiete liegenden Teiles der neuen Bahnstrecken erwerben sollte,
werden die vertragschließenden Regierungen sich über die zur Beibehaltung eines
ungestörten einheitlichen Betriebs erforderlichen Maßregeln verständigen.