Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Sollte der Eintritt der Stadtgemeinde Königsberg an die Stelle des Land- 
kreises Königsberg in die Verträge mit der Provinz und der Straßenbahngesell- 
schaft mit Erfolg angefochten werden, so hat der Kreis dem Magistrat unwider- 
ruflich Vollmacht zur Ausübung der Rechte des Kreises zu erteilen, wogegen die 
Stadtgemeinde alle vertragsmäßigen Verpflichtungen des Kreises übernimmt. 
/ 10. 
Gegen die im vorstehenden von der Stadtgemeinde Königsberg übernom- 
menen Verpflichtungen verzichtet der Landkreis Königsberg auf alle und jede An- 
sprüche, die ihm gegen erstere aus der Entlassung der Vororte (§ 1) erwachsen 
könnten. 
Weiter hat er die entlassenen Gemeinden und Teile solcher (§& 1 a bisr) 
mit dem Tage ihres Ausscheidens aus dem Landkreise von der Haftung für seine 
sämtlichen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten zu befreien, auch die durch 
deren Eingemeindung erweiterte Siattgemeinde Königsberg zu vertreten und schad- 
los zu halten, wenn dieselbe wegen seiner Schulden und Verbindlichkeiten in 
Anspruch genommen werden sollte. 
Dagegen übernimmt die Stadt Königsberg die Befriedigung der Beamten 
der Amtsbezirke Ponarth, Mittelhufen, Kalthof hinsichtlich der aus ihren An- 
stellungsverträgen gegen diese Amtsbezirke ihnen zustehenden Rechte. 
  
/11. 
Nach Eintritt der Eingemeindung zahlt die Stadtgemeinde Königsberg an 
den Landkreis Königsberg jährlich am 1. Oktober den Betrag von 21500 Mark. 
Sowohl die Stadt wie der Landkreis kann nach vorausgegangener einjähriger 
Kündigung zu jedem 1. April die Ablösung dieser Jahresleistung durch einmalige 
Zahlung von 500 000 Mark verlangen, die Stadt indes nicht früher, als zehn 
Jahre nach Eintritt der Eingemeindung. 
  
12. 
Wenn Vereinbarungen) die im gegenwärtigen Vertrage behufs Festsetzung 
von Leistungen eines oder beider Vertragschließenden vorgesehen find, nicht zustande 
kommen, sowie in den im Vertrage besonders bezeichneten Fällen rrfolgt die Fest- 
setzung der Leistungen durch Entscheidung zweier Schiedsrichter, von denen jeder 
der vertragschließenden Teile einen ernennt. 
Können die Schiedsrichter sich nicht einigen, so entscheidet der Ausspruch 
eines Obmanns, den auf Antrag der Regierungspräsident in Königsberg zu 
ernennen hat. 
Die Entscheidung der Schiedsrichter beziehungsweise des Obmanns ist für 
beide vertragschließende Teile endgültig entscheidend. Im übrigen finden auf die 
Ernennung der Schiedsrichter und auf das Verfahren vor dem Schiedsgerichte 
die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Schiedsgerichte Anwendung. 
Cesetz- Samml. 1905. (Nr. 10583.) 12 
  
 
	        
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