Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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13. 
Beide Vertragschließende verpflichten sich, nach Möglichkeit dahin zu wirken, 
daß die Umgemeindung der im & 1 bisr bezeichneten Gebietsteile bald zustande 
kommt. Als Zeitpunkt der Umgemeindung ist ein 1. April zu wählen. 
14. 
Dieser Vertrag verliert seine Gültigkeit, wenn die Eingemeindung der im 
1 aufgeführten Vororte und Vorortsteile nicht spätestens am 1. April 1905 
bewirkt ist. 
185. 
Den Stempel zu diesem doppelt auszufertigenden Vertrage trägt die Stadt- 
gemeinde. 
  
Genehmigt durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 
12. Juni 1504 Kr 137. 
Königsberg, den 17. Juni 1903. 
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt. 
Giegel.) Körte. Kunckel. 
Genehmigt durch Beschluß des Kreistags vom 11. Juli 1903. 
Der Landrat 
und die zur Vollziehung des Protokolls gewählten Mitglieder. 
(Siegel.) v. Batocki. Sacksen. H. Tomaschke. Gerber. 
Der Kreisausschuß des Landkreises Königsberg. 
Eiegel) v. Batocki. A. Magnus. Hafke.
	        
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