Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Artikel 7. 
Die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion wird für die Gebiete 
der Hessisch-Thüringischen Staaten diejenigen ihr von der betreffenden Landes- 
regierung bezeichneten bisherigen Kollekteure der Hessisch-Thüringischen Staats- 
lotterie, welche — abgesehen von Ubertretungen landesrechtlicher Lotteriestrafgesetze — 
unbescholten sind, die vorgeschriebene Sicherheit stellen und sich verpflichten, für 
die nächsten zwei Lotterien wenigstens 100 Lose der Königlich Preußischen Klassen- 
lotterie abzusetzen, als Königlich Preußische Lotterieeinnehmer übernehmen und als 
solche insolange belassen, als ihre Geschäftsführung den für die Königlich 
Preußischen Lotterieeinnehmer maßgebenden Bestimmungen entspricht und sie 
mindestens 50 Lose jeder Königlich Preußischen Klassenlotterie absetzen oder fest 
übernehmen. 
Auch diejenigen Kollekteure, welche sich nicht verpflichten, wenigstens 
100 Lose abzusetzen, wird die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion bei 
Ubertragung von Einnehmerstellen in den Hessisch-Thüringischen Staaten tunlichst 
berücksichtigen. 
Die Königlich Preußische Regierung wird Vorsorge treffen, daß den bis- 
herigen Kollekteuren der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie, die als Königich 
Preußische Lotterieeinnehmer übernommen werden, auf ihren Wunsch, soweit Lose 
hierzu verfügbar sind und sie diese fest zu übernehmen sich verpflichten, diejenige 
Anzahl von Losen zugewiesen wird, die hinsichtlich der Höhe des Lospreises der von 
ihnen in der 6. Hessisch-Thüringischen Staatslotterie abgesetzten Losezahl entspricht. 
Im übrigen bleibt der Königlich Preußischen Regierung die Zuteilung der 
Lose an die in einem der Hessisch-Thüringischen Staaten ansässigen Lotterie- 
einnehmer, eine etwaige Vermehrung der Lose sowie jede andere, die Einrichtung, 
die Verwaltung und den Betrieb der Königlich Preußischen Klassenlotterie be- 
treffende Anordnung ausschließlich überlassen. 
Artikel 8. 
Bei der Besetzung von Lottericeinnehmerstellen wird die Königlich Preußische 
General-Lotterie-Direktion bei gleicher Gewähr für guten Loseabsatz und ordnungs- 
mäßige Geschäftsführung sowie bei Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit Be- 
werbern, die dem betreffenden Staate angehören, den Vorzug geben. 
Sollten von der Landesregierung hinsichtlich der Bestellung oder Entlassung 
eines Lotterieeinnehmers im einzelnen Falle besondere Wünsche geäußert werden, 
so wird diesen von der Königlich Preußischen General-Lotterie-Direktion ent- 
sprochen werden, falls nicht besondere, der betreffenden Landesregierung mitzu- 
teilende Bedenken entgegenstehen. 
Die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion oder ihr Vertreter 
wird regelmäßig von der beabsichtigten Annahme oder Entlassung eines Lotterie-
	        
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