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Artikel 7.
Die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion wird für die Gebiete
der Hessisch-Thüringischen Staaten diejenigen ihr von der betreffenden Landes-
regierung bezeichneten bisherigen Kollekteure der Hessisch-Thüringischen Staats-
lotterie, welche — abgesehen von Ubertretungen landesrechtlicher Lotteriestrafgesetze —
unbescholten sind, die vorgeschriebene Sicherheit stellen und sich verpflichten, für
die nächsten zwei Lotterien wenigstens 100 Lose der Königlich Preußischen Klassen-
lotterie abzusetzen, als Königlich Preußische Lotterieeinnehmer übernehmen und als
solche insolange belassen, als ihre Geschäftsführung den für die Königlich
Preußischen Lotterieeinnehmer maßgebenden Bestimmungen entspricht und sie
mindestens 50 Lose jeder Königlich Preußischen Klassenlotterie absetzen oder fest
übernehmen.
Auch diejenigen Kollekteure, welche sich nicht verpflichten, wenigstens
100 Lose abzusetzen, wird die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion bei
Ubertragung von Einnehmerstellen in den Hessisch-Thüringischen Staaten tunlichst
berücksichtigen.
Die Königlich Preußische Regierung wird Vorsorge treffen, daß den bis-
herigen Kollekteuren der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie, die als Königich
Preußische Lotterieeinnehmer übernommen werden, auf ihren Wunsch, soweit Lose
hierzu verfügbar sind und sie diese fest zu übernehmen sich verpflichten, diejenige
Anzahl von Losen zugewiesen wird, die hinsichtlich der Höhe des Lospreises der von
ihnen in der 6. Hessisch-Thüringischen Staatslotterie abgesetzten Losezahl entspricht.
Im übrigen bleibt der Königlich Preußischen Regierung die Zuteilung der
Lose an die in einem der Hessisch-Thüringischen Staaten ansässigen Lotterie-
einnehmer, eine etwaige Vermehrung der Lose sowie jede andere, die Einrichtung,
die Verwaltung und den Betrieb der Königlich Preußischen Klassenlotterie be-
treffende Anordnung ausschließlich überlassen.
Artikel 8.
Bei der Besetzung von Lottericeinnehmerstellen wird die Königlich Preußische
General-Lotterie-Direktion bei gleicher Gewähr für guten Loseabsatz und ordnungs-
mäßige Geschäftsführung sowie bei Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit Be-
werbern, die dem betreffenden Staate angehören, den Vorzug geben.
Sollten von der Landesregierung hinsichtlich der Bestellung oder Entlassung
eines Lotterieeinnehmers im einzelnen Falle besondere Wünsche geäußert werden,
so wird diesen von der Königlich Preußischen General-Lotterie-Direktion ent-
sprochen werden, falls nicht besondere, der betreffenden Landesregierung mitzu-
teilende Bedenken entgegenstehen.
Die Königlich Preußische General-Lotterie-Direktion oder ihr Vertreter
wird regelmäßig von der beabsichtigten Annahme oder Entlassung eines Lotterie-