Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Eine  wirtschaftliche  Beziehung  zwischen  Schuld  und  Grundbesitz  ist  ins—
besondere  anzunehmen,  wenn  die  Schuld  für  den  Erwerb  oder  zum  Zwecke  der
Verbesserung  oder  Bebauung  des  Grundbesitzes  aufgenommen  ist.  Die  Ein—
tragung  im  Grundbuch  ist  nicht  entscheidend.

2.  Wertbestimmung.

89.

Bei  Berechnung  und  Schätzung  des  steuerbaren  Vermögens  wird  der
Bestand  und  gemeine  Wert  der  einzelnen  Teile  desselben  zur  Zeit  der  Ver—
anlagung  (Vermögensanzeige)  zu  Grunde  gelegt,  soweit  nicht  im  nachstehenden
etwas  anderes  bestimmt  ist.

8  10.

Bei  Landwirtschafts-  und  Gewerbebetrieben,  bei  denen  regelmäßige  jährliche
Abschlüsse  stattfinden,  kann  bei  der  Berechnung  und  Schätzung  des  steuerbaren
Vermögens  der  Vermögensstand  am  Schlusse  des  letzten  Wirtschafts=  oder  Rechnungsjahrs
  zu  Grunde  gelegt  werden.

111.

Bei  der  Einschätzung  von  Grundstücken,  deren  nachhaltiger  Wert  bedingt
wird  durch  eine  ordnungsmäßige  land=  oder  forstwirtschaftliche  Bewirtschaftung,
ist  der  Wert  nach  den  Verkaufswerten  und  den  Pachtpreisen  zu  bemessen,  welche
sich  für  Grundstücke  gleicher  Art  nach  dem  Durchschnitte  der  letzten  zehn  Jahre
ermitteln  lassen.

Bei  der  Veranschlagung  des  Wertes  von  Grundstücken,  welche  dem  Betriebe
der  Land=  oder  Forstwirtschaft,  der  Viehzucht,  dem  Wein-,  Obst=  oder  Gartenbau
dienen,  sind  auch  das  lebende  und  tote  Wirtschaftsinventar  sowie  die  sonst  zum
Anlage=  und  Betriebskapitale  (§  6)  gehörigen  Werte  —  einschließlich  der  den
gewerblichen  Nebenbetrieben  dienenden  Gegenstände  —  mit  der  Maßgabe  zu
berücksichtigen,  daß  Mehr=  oder  Minderwerte  des  Inventars  gegenüber  einem
wirtschaftlich  normalen  Bestand  in  Zu=  oder  Abrechnung  zu  bringen  sind.  Aus
den  wirtschaftlichen  Vorjahren  noch  vorhandene,  zum  Verkaufe  bestimmte  Vorräte
kommen  als  selbständige  Vermögensstücke  in  Anrechnung.

Der  Wert  derjenigen  Grundstücke,  welche  einem  bergbaulichen,  einem
Handels=  oder  Gewerbebetriebe  gewidmet  sind,  ist  bei  der  Ermittelung  des  dem
betreffenden  Betriebe  dienenden  Anlage=  und  Betriebskapitals  zu  berücksichtigen.

12.

Bares  Geld  deutscher  Währung,  Reichskassenscheine  und  Reichsbanknoten
gelangen  mit  dem  Nennwerte,  Silber  und  Gold  in  Barren  sowie  fremde  Geldsorten
  mit  dem  Verkaufswert  in  Ansatz.

Im  übrigen  sind  Wertpapiere,  wenn  dieselben  in  Deutschland  einen  Börsenkurs
  haben,  nach  diesem,  anderenfalls  nach  ihrem  Verkaufswerte  zu  veranschlagen.

Gesetz.  Samml.  1906.  (Nr.  10729.)  55