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Eine wirtschaftliche Beziehung zwischen Schuld und Grundbesitz ist ins—
besondere anzunehmen, wenn die Schuld für den Erwerb oder zum Zwecke der
Verbesserung oder Bebauung des Grundbesitzes aufgenommen ist. Die Ein—
tragung im Grundbuch ist nicht entscheidend.
2. Wertbestimmung.
89.
Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Vermögens wird der
Bestand und gemeine Wert der einzelnen Teile desselben zur Zeit der Ver—
anlagung (Vermögensanzeige) zu Grunde gelegt, soweit nicht im nachstehenden
etwas anderes bestimmt ist.
8 10.
Bei Landwirtschafts- und Gewerbebetrieben, bei denen regelmäßige jährliche
Abschlüsse stattfinden, kann bei der Berechnung und Schätzung des steuerbaren
Vermögens der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahrs
zu Grunde gelegt werden.
111.
Bei der Einschätzung von Grundstücken, deren nachhaltiger Wert bedingt
wird durch eine ordnungsmäßige land= oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung,
ist der Wert nach den Verkaufswerten und den Pachtpreisen zu bemessen, welche
sich für Grundstücke gleicher Art nach dem Durchschnitte der letzten zehn Jahre
ermitteln lassen.
Bei der Veranschlagung des Wertes von Grundstücken, welche dem Betriebe
der Land= oder Forstwirtschaft, der Viehzucht, dem Wein-, Obst= oder Gartenbau
dienen, sind auch das lebende und tote Wirtschaftsinventar sowie die sonst zum
Anlage= und Betriebskapitale (§ 6) gehörigen Werte — einschließlich der den
gewerblichen Nebenbetrieben dienenden Gegenstände — mit der Maßgabe zu
berücksichtigen, daß Mehr= oder Minderwerte des Inventars gegenüber einem
wirtschaftlich normalen Bestand in Zu= oder Abrechnung zu bringen sind. Aus
den wirtschaftlichen Vorjahren noch vorhandene, zum Verkaufe bestimmte Vorräte
kommen als selbständige Vermögensstücke in Anrechnung.
Der Wert derjenigen Grundstücke, welche einem bergbaulichen, einem
Handels= oder Gewerbebetriebe gewidmet sind, ist bei der Ermittelung des dem
betreffenden Betriebe dienenden Anlage= und Betriebskapitals zu berücksichtigen.
12.
Bares Geld deutscher Währung, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten
gelangen mit dem Nennwerte, Silber und Gold in Barren sowie fremde Geldsorten
mit dem Verkaufswert in Ansatz.
Im übrigen sind Wertpapiere, wenn dieselben in Deutschland einen Börsenkurs
haben, nach diesem, anderenfalls nach ihrem Verkaufswerte zu veranschlagen.
Gesetz. Samml. 1906. (Nr. 10729.) 55