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vermögens, die vermögensrechtliche Vertretung nach außen und die Anstellung
der Beamten vorbehalten.
Im übrigen wird für die Verwaltung der der Gemeinde zustehenden An-
gelegenheiten der Volksschule eine Stadtschuldeputation gebildet, welche Organ
des Gemeindevorstandes und als solches verpflichtet ist, seinen Anordnungen
Folge zu leisten.
Die Schuldehutation übt zugleich die nach dem Gesetze vom 11. März 1872
(Gesetz Samml. S. 183) den Gemeinden und deren Organen vorbehaltene Teil-
nahme an der Schulaufsicht aus. Sie handelt dabei als Organ der Schul-
aufsichtsbehörde und ist verpflichtet, insoweit ihren Anordnungen Folge zu leisten.
44.
I. Die Schuldeputation besteht aus:
1. einem bis drei Mitgliedern des Gemeindevorstandes (Beigeordneten,
Schöffen usw.). An Stelle eines Gemeindevorstandsmitglieds kann
ein Stadtschulrat gewählt werden, auch wenn er nicht Mitglied des
Gemeindevorstandes ist,
. der gleichen Qahl von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung
(Bürgervorsteher usw.) sowie
3. mindestens der gleichen Zahl von des Erziehungs= und Volksschul-
wesens kundigen Nännern f unter diesen mindestens einem Rektor (Haupt-
lehrer) oder Lehrer an einer Volksschule.
Hierzu treten:
4. der dem Dienstrange nach vorgehende oder sonst der dem Dienstalter
nach älteste Ortspfarrer der evangelischen Landeskirche und der katholi—
schen Kirche.
Statt des vorgenannten Pfarrers kann, falls hierüber ein Einver—
ständnis zwischen der Schulaufsichtsbehörde und der kirchlichen Ober—
behörde stattfindet, ein anderer Geistlicher in die Schuldeputation
eintreten.
Auf gleichem Wege ist für die Fälle der Verhinderung des geistlichen
Mitglieds als dessen Vertreter ein anderer Geistlicher zu bestimmen.
5. Sofern sich in der Stadt mindestens 20 jüdische Volksschulkinder be-
finden, tritt außerdem der dem Oienstrange nach vorgehende oder
sonst der dem Dienstalter nach älteste Ortsrabbiner ein.
Die zuständigen Kreisschulinspektoren nehmen an den Sitzungen der Schul-
deputationen als Kommissare der Schulaufsichtsbehörde teil und sind auf Ver-
langen jederzeit zu hören.
Dem Gemeindevorstande bleibt es überlassen, den Stadtarzt und andere
Gemeindebeamte zu den Sitzungen der Schuldeputation mit beratender Stimme
abzuordnen.
Gesetz= Samml. 1906. (Nr. 10741.) 65
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