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Den Stadtgemeinden bleibt es überlassen, durch Gemeindebeschluß mit
Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde die Zahl der in Nr. 1 bis 4 bezeichneten
Mitglieder abweichend festzusetzen. Wenn die Zahl der zu Nr. 3 bezeichneten
Mitglieder auf vier oder mehr festgesetzt wird, so müssen darunter wenigstens zwei
Rektoren oder Lehrer sein. In diesem Falle können an Stelle der Lehrer auch
Lehrerinnen gewählt werden. Wählbar sind die Lehrerinnen, die an einer der
Schuldeputation unterstellten Schule angestellt sind.
II. Die Mitglieder aus dem Gemeindevorstande (Beigeordneten, Schöffen
usw.) und aus ihrer Jahl der Vorsitzende werden vom Bürgermeister ernannt.
Der Bürgermeister ist befugt, außerdem jederzeit selbst in die Schuldeputation
einzutreten und den Vorsitz mit vollem Stimmrechte zu übernehmen.
Die Mitglieder aus der Stadtverordnetenversammlung werden von dieser
gewählt; die des Erziehungs= und Volksschulwesens kundigen Personen werden
von den der Schuldeputation angehörigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes
(Beigeordneten, Schöffen usw.) und der Stadwerordnetenversammlung (Bürger-
vorsteher usw.) gewählt.
Die in 1 Nr. 2) 3 und 5 bezeichneten Mitglieder der Schuldeputation
bedürfen der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde.
Wird eine Person, welcher die Bestätigung versagt ist, wiedergewählt, so
ist, falls die Stelle nicht unbesetzt bleiben kann und eine Ersatzwahl binnen einer
zu bestimmenden Frist nicht erfolgt, die Schulaufsichtsbehörde befugt, einen
Ersatzmann zu ernennen.
Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von sechs Jahren. In betreff der
Verpflichtung zur Ubernahme der Stellen gelten die für unbesoldete Gemeinde-
ämter bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Die Gewählten sind berechtigt, ihr
Amt nach drei Jahren niederzulegen. Die Beschlüsse der Schuldeputation werden
nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-
sitzenden den Ausschlag. Die Beschlußfassung kann gültig nur erfolgen, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder zugegen ist; wird die Schuldeputation zum
zweitenmal zur Beratung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so sind
die erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei
der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hin-
gewiesen werden. An Verhandlungen und Beschlüssen über Gegenstände, an
welchen einzelne Mitglieder persönlich interessiert sind, dürfen diese nicht teilnehmen.
Die weiteren Bestimmungen über die Vornahme der Wahlen der in I
Nr. 3 und 1 Abs. 4 bezeichneten Mitglieder und über die Geschäftsführung der
Schuldeputation werden von dem Gemeindevorstande getroffen und unterliegen
der Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde.
III. Ein Mitglied der Schuldeputation, das die Pflichten verletzt, die ihm
als solchem obliegen, oder das sich durch sein Verhalten inner= oder außerhalb
seiner Tätigkeit als Mitglied der Schuldeputation der Achtung, des Ansehens
oder des Vertrauens, welche die Zugehörigkeit zu einer Schuldeputation erfordert,
unwurdig macht oder gemacht hat, kann, wenn es zu den in 1 Nr. 2 bis 5