Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Inhaber  (Producent  —  §.  10  —)  des  Schuldbuches,  unter  Abschreibung  des
Betrages  in  demselben,  soweit  es  der  eben  vorhandene  Baarvorrath  gestattet,  sogleich
  zurückgezahlt,  außerdem  nach  einer  vierzehentägigen  Kündigungsfrist  auf  je
10  Thlr.

Bei  Rückerhebung  des  ganzen  Betrages  des  Sparkassebuches  ist  letzteres  quittirt
  zurückjugeben.  Die  zurückgegebenen  Bücher  sind  zu  kassiren.

Dem  Verwaltungsausschusse  der  Sparkasse  steht  die  Kündigung  der  Einlagen
jederzeit  frei.  Sie  wird  bewirkt,  entweder  durch  unmittelbare  Benachrichtigung  des
bekannten  Einlagebuch-Inhabers  und  Einschreibung  der  Kündigung  in  das  Einlagebuch
  oder  mittelst  öffentlicher  Bekanntmachung  in  der  Weimarer  Zeitung  und  dem
hiesigen  Lokal-Blatte  und  zwar  in  der  Weise,  daß  jede  Kündigung  mit  Angabe
des  Namens,  auf  welchem  das  Konto  steht,  und  der,  Band  und  Blatt  des
Sparkasse  =  Hauptbuches,  wo  die  Einlage  eingetragen  ist,  bezeichnenden  auf  dem
Schuldbuche  (Einlagebuche)  bemerkten  Buchstaben  und  Nummern,  ingleichen  mit  Angabe
  des  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  zurückzuzahlenden  Betrages  an  Kapital
und  Zinsen  dreimal  in  vierwöchentlichen  Fristen  eingerückt  wird.  Mit  dem  Ablaufe
  der  Kündigungsfrist  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten  Einlage  und  der
Zinsen  davon  jeden  Falles  auf.  —  Um  sich  ganz  vom  Schuldverhältnisse  zu  befreien,
  bleibt  aber  auch  der  Sparkasse  unbenommen,  Kapital  und  Zinsen  nach  Ablauf
  der  Kündigungsfrist  beim  Großherzoglichen  Justiz-Amte  zu  Ilmenau  auf  Kosten
des  Forderungsberechtigten  zu  deponiren.

8.  12.

Im  Falle  des  Abhandenkommens  eines  Sparkassebuches  ist  zur  Vermeidung
von  Mißbrauch  vom  Betroffenen  bei  der  Kasse  ungesäumt  davon  Anzeige  zu
machen  und  es  findet  darauf,  wenn  nicht  bereits  die  Einlagen  und  Zinsen  in  den
Büchern  der  Sparkasse  als  erhoben  abgeschrieben  sind,  dann  folgendes  Mortifikations-Verfahren
  Statt.

Die  Anmeldung  des  Verlustes  eines  Sparkassebuches  geschieht  gültiger  Weise
nur  durch  die  als  Einleger  im  Hauptbuche  der  Sparkasse  bezeichnete  Person,  oder
durch  solche,  welche  ihr  am  verlorenen  Sparkassebuche  erworbenes  Recht  nach  dem
Ermessen  des  Sparkassevereins  genügend  bescheinigen  können,  wobei  jedoch  der
Eidesantrag  ausgeschlossen  bleibt.

Ueber  die  Anzeige  wird  von  der  Verwaltung  der  Sparkasse  ein  ausführliches
Protokoll  aufgenommen,  darin  auch  der  Nebenumstände,  z.  B.  der  Legitimation  zur