Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Anmerkung  zu  A.

Zur  Entrichtung  des  Strom=  und  Pfahlgeldes  sind  alle  Fahrzeuge  und
Flößhölzer  verpschtels  welche  durch  den  Holländischen  oder  durch  den  Friedländer
oder  durch  den  Litthauischen  Baum  eingehen.

B.  Für  das  Aufziehen  der  Boücken.  und  zwar  bei  jeder  einzelnen
rücke:

1)  von  einem  als  Seeschiffe  vermessenen  Fahrzeunse....  25  M.

2)  von  einem  anderen  Fahrzeuiee  .  .  .  .  ..  10

Bemerkung  zu  B.
Die  als  Seeschiffe  vermessenen  Leichter  zahlen  die  vorstehend  sub  2.  festgesetzte
  Abgabe.
Befreiungen.
Von  der  Gurichung  des  Strom-  und  Pfahlgeldes,  wie  des  Brückengeldes
Gu  A.  und  B.)  sind  befreit:
Fahrzeuge,  welche
-a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reiches  oder  des  Preußischen
  Staates  sind,  oder
b)  gn  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für
eichs  oder  Stactsrechnung  befördern,  beziehentlich  Königsber
beladen  verlassen,  entweder  um  lediglich  solche  Gegenstände  zu  seren,
oder,  nachdem  sie  ausschließlich  solche  hier  gelöscht  haben,  in  den  Fällen
zu  b.  auf  Freipaß.
C.  Beim  böschen  oder  Einnehmen  des  Ballastes:
für  die  üferung  der  Planken,  Karren  und  Stellagen  von  jedem  Seeschiffe,

  wel  Vallaß  löscht  oder  einnimmt,  bei  einem  Raumgehalte

a)  von  mehr  als  400  Kubikneter  7  Mark  50  f.
b)  von  mehr  als  200  bis  einschließlich  400  Kubikmeter  4  50
e)  von  mehr  als  100  bis  einschließlich  200  Kubikmeter  32  —.
2  von  100  Kubikmeter  und  darunter  2

Die  zum  Löschen  oder  Einnehmen  des  Ballastes  erforderlichen  Leute  muß
der  Schifeer  sich  selbst  beschaffen.
D.  Für  die  Benutzung  des  Kielgrabens:

von  den  in  diesem  Graben  Kiel  holenden  Schiffen  für  iches  volle
Kubikmeter  ihres  Raumgehals  7Pf.

Zusätzliche  Bestimmungen.

Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrseug  uge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
  vom  5.  Juli  1  *  ermittelte  Retto-Raumgehalt  zu  verstehen.  Wo  zur
(Tr.  989250.)  n-