Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Artikel  18.

Jebe  gewaltfamt  oder  heimliche  Anwerbung  im  fenseitigen  Territorio,
Verführung  jenseitiger  Soldaten  zur  Desertion,  oder  anderer  Unterthanen
zum  Auotreken  mit  Verletzung  ihrer  Militairpflicht,  ist  streng  untersagt.  Wer
eines  solchen  Beginnens  wegen  in  dem  Staale,  wo  er  sich  dessen  schuidig
gemacht,  ergriffen  wird,  ist  der  gesetzlichen  Bestrafung  desselben  unterworfen.
Wer  sich  aber  dieser  Bestrafung  durch  die  Flucht  eniziehr,  oder  von  seinem
Vaterlande  ans  auf  obige  Arr  auf  jenseitige  Unterrhanen  zu  wirken  secht,
wird  auf  desfallsige  Requisition  in  seinem  Vaterlande  zur  Untersuchung  und.
nachdrücklichen  Strafe  gezogen  werden.

Artikel  70.

Diejenigen,  welche  vor  Bekanntmachung  dieser  Konvention  von  den
Truppen  des  einen  der  kontrahirenden  Staaten  desertirt  sind,,  und  entweder
bei  denen  des  andern  Staats  Militairdienste  genommen  haben,  oder  sich,
ohne  dergleichen  wiederum  ergriffen  zu  haben,  in  dessen  Terricorio  aufhalten,
sind  der  Reklamation  und  Auslieferung  nicht  unterworfen.

Artikel  20.

Den  Landeskindern  beider  Theile,  welche  zur  Zeit  der  Pubkikation
wirklich  in  dem  Militairdienst  bes  andern  Staats  sich  befinden,  soll  die  Wahl
freistehen,  entweder  in  ihren  Geburtsort  zuruͤckzukehren,  oder  in  den  Diensten,
  in  welchen  sie  sich  befinden,  zu  bleiben.  Doch  muͤssen  sie  sich  laͤngstens
binnen  einem  Jahre,  nach  Publikatson  gegenwärtiger  Konvention,  desfalls
bestimmt  erklären,  und  es  soll  denjenigen,  welche  in  ihre  Heimath  zurückkehren
  wollen,  der  Abschied  unweigerlich  ertheilt  werden.  Bei  freiwilligen
Kapitulanten  treten  diese  Bestimmungen  erst  nach  Ablauf  der  Kapitulation  ein.

Artikel  21.

Gegenwärtige  Konvention  wird  beiderseits,  zu  gleicher  Zeit,  zur  genauesten
  Befolgung  publizirt  werben,  und  ist  gülkig  und  geschlossen  auf  Sechs
Jahre,  mit  stillschweigender  Verlängerung,  bis  zu  erfolgender  Aufkündigung,
welche  sodann  jederzeit  jedem  der  kontrahirenden  Theile  ein  Jahr  voraus
freisteht.
Wann  auf  dem  Bundestage  jedoch  allgemeine  Beschlüsse  gefaßt  wärden,
  welche  mit  den  vorstehenden  Bestimmungen  unvereinbar  sind,  so  wird  das
bundesschlußmäßige  Verfahren  künftig  an  die  Seelle  treten.

So  geschehen  und  ee  Berlin,  den  Zten  Mai  1818.

Koͤnigl.  Preuß.  ninn  der  auswaͤrtigen  Angelegenheiten.

von  Jordan.

 

[Ne.  472.)