Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1320  —

(Nr.  6771.)  Verordnung,  betreffend  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz.  Vom
9.  August  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.
verordnen,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  August  d.  J.,  was  folgt:

Aufhebung  des  Salzmonopols.

K.  1.

Das  ausschließliche  Recht  des  Staates,  den  Handel  mit  Salz  zu  betreiben,
soweit  solches  zur  Zeit  besteht,  wird  aufgehoben.

Einführung  einer  Salzabgabe.

G.  2.

Das  zum  inländischen  Verbrauche  bestimmte  Salz  unterliegt  einer  Abgabe
von  zwei  Thalern  für  den  Zentner  Nettogewicht,  welche,  insoweit  das  Salz  im
Inlande  gewonnen  wird,  von  den  Produzenten  oder  Steinlahz-Bergwertsbesiem,
insoweit  solches  aus  anderen  als  den  zum  Jollvereine  gehörigen  Ländern  eingeführt
  wird,  von  den  Einbringern  zu  entrichten  ist.

Unter  Salz  (Kochsalz)  7  zwar  außer  dem  Siede-,  Stein=  und  Seesalz
alle  Stoffe  begriffen  b  aus  welchen  Salz  ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  der
Finanzminifer  ist  jedoch  ermächtigt,  solche  *-  von  der  Abgabe  frei  zu  lassen,
wenn  ein  Mißbrauch  nicht  zu  befürchten  steht.

1.  Abgabe  (Steuer)  von  inländischem  Salze.
1.  Anmeldung.

S  3.
Die  Gewinnung  oder  Raffinirung  von  Salz  ist  nur  in  den  gegenwärtig
im  Betriebe  befindlichen,  sowie  in  denjenigen  Salzarten  (Salinen,  ten
werken,  Salzraffinerien)  gestattet,  deren  Benutzung  zu  einem  solchen  Betriebe
mindestens  sechs  Wochen  vor  Eröffnung  desselben  dem  Haupt-Zoll-  oder  Haupt-Steueramte,
  in  dessen  Bezirk  die  Anstalt  sich  befindet,  angemeldet  worden  ist.
Zu  einer  Flichen  nmeldung  sind  auch  die  Besitzer  von  Fabriken  verpflichtet,

  in  welchen  Salz  in  reinem  oder  unreinem  Zustande  als  Nebenprodukt  gewonnen
  wird.

K.  4.

Jeder  Besitzer  eines  bereits  im  Betriebe  befindlichen  Salzwerkes,  oder  einer
Fabrik,  welche  Salz  als  Nebenprodukt  gewinnt,  hat  binnen  einer  von  der  Steuerbe-