Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
— 
W. 8. 
(Ausgegeben den 16. März 1855.) 
  
18. Verordnung, 
die Ausführung des Bundeöbeschlusses über die Erhöhung des aktiven 
undeskontingents 
betressend. 
Wi Heiurich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer 
Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu 
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. v. v. 
sügen biermit zu wissen: 
Durch den Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 4. Januar d. J., 
ist die Vermehrung der oktiven Bundeskontingente um 1½ Prozent der Bevölkerung 
sellgesetzt worden; da nun nach dem bisberigen Maßstabe von 1 Prozent der Bevsl. 
kerung Unser akelves Bundeskontingent in 223 Mann bestand, so wird durch jenen 
Beschlusf eine Vermebrung desselben um 37 Mann nöchig. 
Wogn Ausbringung dieses Mehrbedarss verordnen Wir hiermic, daß dazu 
0 Monn aus der im beurigen Jabre zur Einstellung komoeenden Ulcersklasse 
von 1834, 
9 Maan aus der Alceroklasse von 1833, 
Mann aus der Allereklosse von 1832, 
Mann aus der Altereklasse von 1831, 
37 Monn 
zu entnehmen sind. 
Demfolge erböhe v0 suͤr - lausende Jahr die zur Einstellung kommende 
Mannschafe von 50 auf 66 Man 
Wegen der nach een be Prr. veränderten Bundeskriegsversassung nötbig wer- 
denden Aenderung In den künftigen sähtlichen Aushebungen bleibe welkere Bestimmung 
vorbehalten. 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.