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Eine Hülfsvollstreckung ergangener Erkennenisse gegen andere Personen,
bie bezeichneten Bürger, Schutzgenossen und Staatsangehörigen wird auaanii
zugestanden.
Artikel 16.
Das Verfahren wegen Uebertretung der Gesetze deS anderen contrahirenden
Theils ist in jedem der contrahirenden Staaten bei den Behörden und Gerichten,
nach den Vorschriften und in den Formen zu leiten, die bei Uebertretung der eige-
nen Gesetze zur Anwendung kommen. Den amtlichen Angaben der Behörden oder
Angestellten des anderen Theils soll dabei dieselbe Beweiskraft beigemessen werden,
welche den amtlichen Angaben der inndishen Behõrden, Beamten und Angestell-
ten für Fälle gleicher Art beigelegt i
uus 17.
Das Begnadigungs= oder Strafmilderungsrecht verbleibt demjenigen Staate,
von dessen Behörden oder Gerichten die Strafe erkanne ist. Es ist jedoch der zu-
ständigen Behörde des betheiligten Staates Gelegenheit zu geben, vor Ausübung
dieses Rechtes sich darüber zu außern.
Artikel 18.
Die wegen des Transports auf der Oberweser zu treffenden Sicherungsmaß-
nahmen sind durch besondere Verabredung bestimmt. Für die Stromstrecke der
Unterweser, d. h. von Bremen abwärts, haben die contrahirenden Theile zur
Sicherung ihrer Handels= und Zoll-Interessen gegen Beeinträchtigungen bei dem
Waaren-Transporte, unter Vorbehalt und unbeschadet aller, aus der Weser-Schiff=
fahrtsacte vom 10. September 1823 oder aus anderen Staatsverträgen herzulei-
ttenden Rechte, Ansprüche und Verpflichtungen, folgende Verabredungen getroffen:
Artikel 19.
Unter den contrahirenden Staaten, insoweit sie betheiligt sind, soll ein thun.
lichst gleichmäßiges Verfahren über die Patentirung der die Flußschifffahrt auf der
Unterweser treibenden Schiffer, die Musterung der Schiffomannschaft, Abfassung der
Musterrollen und die Bezeichnung aller für den Fluß= Schifffahrtoverkehr auf der
Unterweser bestimmten Schiffe verabredet und beobachtet werden. Den diese Strecke
befahrenden Flußschiffern soll bei angemessener Strafe und unter Umständen bei
Vermeidung der Einziehung des Schiffer-Patents und Verlustes der Befugniß auf
Flußschiffen der contrahirenden Staaten ferner zu dienen, untersagt werden, Schleich-
handel zur Benachtheiligung der contrahirenden Staaten zu treiben, oder zu dul-
den, daß derselbe vermittelst ihrer Schiffe oder von ihrer Schiffsmannschaft getrie-