Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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8 10. Über den Gang der Prüfung und ihr Ergebnis wird eine Niederschrift 
aufgenommen. Aus ihr muß bezüglich jedes einzelnen Prüflings hervorgehen, welche 
Zensur (I sehr gut, II gut, III genügend, IV nicht genügend) ihm in jedem einzelnen 
Prüfungsfache zugebilligt wird, sowie ob und mit welcher Hauptzensur (1 mit Aus- 
zeichnung, II gut, III genügend) er die Prüfung bestanden hat. Bemerkungen zur 
Ergänzung der einzelnen Fachzensuren sind zulässig. 
§ 11. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, so kann sie frühestens nach 
Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur beim 
Vorliegen ganz besonderer Umstände mit Genehmigung des Ministeriums des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts gestattet. 
* 12. Auf Grund der bestandenen Prüfung wird vom Prüfungsamte ein 
Zeugnis ausgestellt, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Prüfungs- 
amtes zu unterzeichnen ist und sowohl die Hauptzensur als auch die in den einzelnen 
Prüfungsfächern erteilten Zensuren und die etwa dazu beschlossenen ergänzenden 
Bemerkungen enthalten muß. 
B. 
Prüfungsordnung 
für den Dienst an volkstümlichen Büchereien. 
§ 1. Personen, die den Nachweis einer fachgemäßen Ausbildung für den 
Dienst an volkstümlichen Büchereien (Volksbibliotheken aller Art, öffentlichen Lese- 
hallen usw.) erbringen wollen, können sich einer Fachprüfung vor dem Prüfungs- 
amte für Bibliothekwesen in Leipzig unterziehen. 
Ein Recht auf Beschäftigung oder Anstellung wird durch Ablegung dieser 
Prüfung nicht erworben. 
§ 2. Die Prüfungen werden nach Bedarf abgehalten. Ihr Zeitpunkt wird 
vom Prüfungsamte festgesetzt und vier Monate vorher in der Sächsischen Staats- 
zeitung, in der Leipziger Zeitung und in geeigneten Fachblättern bekannt gemacht. 
Die Gesuche um Zulassung nebst den erforderlichen Nachweisen (vergl. § 4) 
müssen mindestens drei Monate vor dem festgesetzten Zeitpunkte dem Prüfungs- 
amte eingereicht sein.
	        
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