Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

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62. Patent, 
die im Jahr 1859 zu entrichtenden Landes-Abgaben 
betressend. 
In Verfolg der, saur verT Patentes vom 23. December 1856 (Gesetzsamm= 
lung 1856, Seite 372) von Sorenissimo mit landständischer Bewilligung ge- 
faßten Ereschliesung, * Jerterhihn der biöherigen Abgaben für die jebige 
Finanzperiode sind auch für das bevorstehende Jahr 1850 — außer den Laabdinäke 
funfzehn bandeéskenern und den in Folge der Verträge über den Joll= und Han- 
deloverein gesetzlich bestehenden Abgaben mil Einschluß der Wraumalz-und Lamse#ne- 
nachfolgende Abgaben zu entrichten und zu erheben: 
1. 
Die bisherigen drei Sustentationssteuern. 
2 
Die unter dem Namen Contriburion vom steuerfreien Gute bestehende Abgabe 
in dem durch den Landtagöabschied vom 23. Januar 1841 abgeminderten Maßstabe, 
nämlich 
a) von Rittergitern ein halbes Prozent nach dem Anschlag von 1796, 
1) von andern steuerfreien Grundstücken und Häusern ein Viertel Prozent 
vom Werthe ohne Abzug der aufhaftenden Schulden. 
* 
Die Gewerbe= und Einkommensteuer, wie solche durch das Gesetz vom 17. 
Drcember 1855 regulirk ist. 
Der biöherige Kartenstempel. 
5. 
Die sämmtlichen bisherigen Zuflüsse zur bandstraßenbaukasfe — welcher auch 
die nach Maaßgabe der Bekanntmachung vom 20. December 1852 zu entrichtenden 
38“
	        
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