Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 397. 
Instruktion 
vom 15. März 1877, 
das Verhältniß der Berg-, Grund- und Hyppothekenbücher zu den 
gerichtlichen Grund- und Hypotheseenhüchern betreffend. 
1) Die zu einem Bergwerkseigenthum gehörigen Flächen und Parzellen sind nicht 
aus dem gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuche und dem einen Theil des- 
selben ausmachenden Grundsteuerkataster auszuscheiden. Das Bergwerkseigenthum 
bildet eine Beschräukung des Civileigenthums am Grund und Voden (Oberfläche 
der Grubenbaue 2c.), welche nach Vorschrift des Gesetzes über die Grund= und 
Hypothekenbücher vom 20. November 1858, gleichviel ob das Bergwerkseigenthum 
dem Civileigenthümer zusteht oder nicht, in der ersten Rubrik des betreffenden 
Foliums einzutragen ist. 
2) Hinsichtlich der als Zubehörungen zu einem Bergwerke gehörigen Tagegebäude, 
Lagerplätze, Wasserleitungen und sonstigen Anlagen (§ 89 des Berggesetzes vom 
9. October 1870 und Ziff. 3 d. der Instruction vom 9. Juli 1872) ist der Berg- 
werkseigenthümer als Inhaber von Superfiziarrechten zu betrachten. Ueber die 
entsprechenden Beschränkungen des Civileigenthumes am Grund und Boden (Grund= 
fläche der Tagegebäude re.) hat im gerichtlichen Grund= und Hypothekeubuche, mag 
Ausgegeben den 21. März 1877.
	        
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